BundesrechtBundesgesetzeGerichtsorganisationsgesetzErster Abschnitt.Erster Unterabschnitt Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen§ 4

§ 4Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

In Kraft seit 01. Juli 2019
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