Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003
(1) Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform wird als Behörde die Agrarbezirksbehörde für Steiermark mit dem Sitz in Graz eingerichtet.
(2) Die Landesregierung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfügen, dass für Teile des Agrarbezirkes nach regionalen und sachlichen Erfordernissen Außenstellen eingerichtet werden. In dieser Dienstanweisung sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Grundsätze der Organisation der Außenstellen festzusetzen. Jedenfalls sind Außenstellen in Stainach und Leoben einzurichten. Die Einheit der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und das Weisungsrecht des Amtsvorstandes werden dadurch nicht berührt.
(3) Zu den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 gehören insbesondere
1. die Zusammenlegung und Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken;
3. die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Wald- und Weideservituten;
4. die Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten;
5. das landwirtschaftliche Siedlungswesen;
6. der Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft.
(4) Die Agrarbezirksbehörde kann über die unmittelbaren Angelegenheiten der Bodenreform hinaus auch mit anderen die Land- und Forstwirtschaft betreffende Angelegenheiten betraut werden und auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit den Instrumenten der Bodenreform Hilfestellung im Bereich anderer Aufgaben, wie beispielsweise Raumordnung oder der Planung von Infrastrukturmaßnahmen, leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 41/2026
Die Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2026
(1) Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand.
(2) Die Agrarbezirksbehörde gliedert sich in Referate. Nach Bedarf können die Referate zu Referatsgruppen zusammengefasst werden. Jedenfalls ist eine Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ einzurichten.
(3) Die Zahl der Referate bzw. Referatsgruppen, ihre Aufgabenbereiche und Bezeichnung hat der Amtsvorstand in einer Geschäftseinteilung festzusetzen. Die Landesregierung hat durch Dienstanweisung Grundsätze für die Einrichtung der Referate und für die Aufteilung der Aufgaben auf sie festzusetzen.
(4) Die Regelung über die Geschäftsführung in der Agrarbezirksbehörde hat die Landesregierung durch Dienstanweisung festzusetzen. In dieser ist auch zu bestimmen, inwieweit sich der Amtsvorstand bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch die Referenten oder andere der Agrarbezirksbehörde zugeteilte Bedienstete unbeschadet seines Weisungsrechtes vertreten lassen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 41/2026
(1) Zum Amtsvorstand darf nur ein rechtskundiger Bediensteter bestellt werden. Zum Leiter der Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ darf nur ein Absolvent der Universität für Bodenkultur, entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung bestellt werden.
(2) Für eine Funktion nach Abs. 1 ist eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2026
(1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch die Agrarbezirksbehörde bestimmt sind, dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden.
(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).
(3) Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, finden sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2019, LGBl. Nr. 41/2026
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Steiermärkische Agrarbezirksbehördengesetz 1981, LGBl. Nr. 114, i. d. F. LGBl. Nr. 47/1993, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren bei den Agrarbezirksbehörden Graz, Leoben und Stainach sind als solche der Agrarbezirksbehörde für Steiermark weiterzuführen.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gilt bis zur Erlassung einer Dienstanweisung gem. § 1 Abs. 2 und zur erstmaligen Bestellung des Amtsvorstandes und des technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark:
a) Der bisherige Amtsvorstand und der bisherige technische Leiter der Agrarbezirksbehörde Graz üben die Funktionen des Amtsvorstandes beziehungsweise des technischen Leiters der Agrarbezirksbehörde für Steiermark aus.
b) Die Agrarbezirksbehörden Leoben und Stainach werden in Dienststellen der Agrarbehörde für Steiermark umgewandelt.
(5) Bis zur erstmaligen Bestellung der erforderlichen Dienststellenleiter durch den Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde für Steiermark obliegt die Leitung dieser Dienststellen dem ranghöchsten, in der jeweiligen Dienststelle beschäftigten Bediensteten der Verwendungsgruppe „allgemeine Verwaltung“. Die technischen Bediensteten der Dienststelle sind unter dem ranghöchsten, in der Dienststelle beschäftigten technischen Bediensteten vereinigt. Die Befugnisse des Amtsvorstandes und des technischen Leiters werden dadurch nicht eingeschränkt.
(1) Die Dienstanweisungen nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und 4 sowie die Geschäftseinteilung nach § 2 Abs. 3 sind binnen eines Monats nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 41/2026 zu erlassen. Bis dahin bleiben die Organisationsstruktur der Agrarbezirksbehörde (§ 1 Abs. 2, § 2) und allfällig getroffene innerorganisatorische Verfügungen bestehen. Mit der Einrichtung der Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ übernimmt der bisherige technische Leiter der Agrarbezirksbehörde für Steiermark deren Leitung.
(2) Soweit sich aus den Dienstanweisungen nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und 4 sowie der Geschäftseinteilung nach § 2 Abs. 3 kein Anpassungsbedarf ergibt, bleiben die bis dahin bestehenden Referate und Referatsleitungen unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2026
(1) Die Änderung des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 1 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019 tritt § 3a mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 4 mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 und 2, §§ 1a, 2, 3, § 3a Abs. 3 und § 5a mit 21. Mai 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 63/2019, LGBl. Nr. 41/2026