GmbHG
Gliederung
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung
§ 51 Form der Einberufung
(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
§ 107 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
§ 107 Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
…das Vermögen der Gesellschaft sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Für die Anmeldung der Änderung des Gesellschaftsvertrags gilt § 51 Abs. 1 und 2 sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen notwendig macht. (7) Für Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, ausgenommen die Anmeldung…
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