Die Formvorschrift des § 49 Abs 1 GmbHG (notarielle Beurkundung) ist durch eine Niederschrift eines deutschen Notars nach §§ 36 f dBeurkG substituierbar, weil dessen durch das dBeurkG bestimmte Beurkundungstätigkeit der von der österreichischen Formvorschrift geforderten Funktion adäquat ist.
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