(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
1. in Verlassenschaftssachen
a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
c) die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;
d) die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;
2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
1. richterliche Entscheidungen;
2.soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);
4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.
Art. 12 § 1 GKG · GKG · Gerichtskommissärsgesetz
Art. 12 § 1 Artikel XII
…mit 1. Juli 2008 in Kraft. (2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II ( Notariatsaktsgesetz ), III ( Gerichtskommissärsgesetz ), IV ( Außerstreitgesetz ), VI ( Notariatstarifgesetz ) und VII ( Gerichtskommissionstarifgesetz ) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung…
§ 1 Umfang der Tätigkeit
…§ 1. (1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen: 1. in Verlassenschaftssachen a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden…
Art. 32 § 11
…§ 11. (1) §§ 1, 3, 4, 6, 6a, 7a, 8 und 9 Gerichtskommissärsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Gerichtskommissariate in Verlassenschaftssachen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig…
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015
…§ 17. (1) § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung…
Art. 1 § 10 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 10 Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen
…des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als haushaltsleitenden Organ zugeordnet ist; 2. die Gerichtskommissäre, soweit sie Amtshandlungen nach § 1 Abs. 1 Gerichtskommissärsgesetz zu besorgen haben; 3. die Sicherheitsbehörden und dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben; 4. die Justizbetreuungsagentur; 5. die Europäische Staatsanwaltschaft.…
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