AußStrG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
8. Abschnitt Durchsetzung von Entscheidungen
§ 79 Zwangsmittel im Verfahren
(1) Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
(2) Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:
1.Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß;
2. die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf;
3. die zwangsweise Vorführung;
4. die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
5. die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.
§ 79 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 79 Zwangsmittel im Verfahren
…§ 79. (1) Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen. (2…
§ 31 Beweisverfahren
…einer Vernehmung kommt, eine Urkunde vorlegt oder die Besichtigung eines in ihrer Gewahrsame befindlichen Augenscheinsgegenstands ermöglicht, so kann es gegen die Partei Zwangsmittel ( § 79 Abs. 2 ) anwenden, wenn sie der Ladung oder Aufforderung ohne berücksichtigungswürdigen Grund nicht Folge leistet. (6) Das Gericht kann bei einer nach § …
§ 203
…anhängig gewordenen Verfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz weiter anzuwenden. (10) Die Bestimmungen über Vollstreckung und Zwangsmittel ( §§ 79 und 80 ) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen…
§ 110 Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte
…bestimmt worden ist. (2) Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ist ausgeschlossen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2 anzuordnen. Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, sind auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen…
Landpachtgesetz
§ 12 Außerstreitiges Verfahren
…1 AußStrG vier Wochen. Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung haben die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder eines Notars zu enthalten. 8. Die Bestimmung des § 79 AußStrG ist nicht anzuwenden.…
§ 1 GKG · GKG · Gerichtskommissärsgesetz
§ 1 Umfang der Tätigkeit
…bleiben jedoch ausgenommen 1. richterliche Entscheidungen; 2. soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche ( § 30 AußStrG ); 3. Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG ; 4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes. (3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar…
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