(1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 95 Überprüfung der Zuverlässigkeit
(1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen…
§ 148 Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition
…Zur Entscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 95 Abs. 2 und § 19 sowie über Anzeigen gemäß § 11 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 betreffend…
§ 11
…hat oder im Fall des Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde. Handelt es sich um ein im § 95 genanntes Gewerbe, so endigt die Gewerbeberechtigung dann nicht nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb der Frist von sechs…
§ 107 Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
…BGBl. I Nr. 121/2009) (5) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95), dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige…