Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des S S, vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Juli 2025, Zl. LVwG S 1566/0012024, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.Mit Straferkenntnis vom 20. Juni 2024 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, er hätte es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY GmbH, die Inhaberin des Gewerbes Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik, Standort der Gewerbeberechtigung an näher genannter Adresse in St. Pölten, in der Zeit vom 13. September 2023 bis zumindest 9. April 2024 gewesen sei und während dieses Zeitraums das angeführte Gewerbe ausgeübt habe, zu verantworten, dass „durch diese Gesellschaft“ nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers „mit 13.09.2023 bis zum 09.04.2024“ der Gewerbebehörde kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach „§ 39 Abs. 1 iVm 367 Z 1 GewO 1994“ begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von€ 150,(Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 15, vorgeschrieben werde.
2 2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe der Änderung des Spruchs des Straferkenntnisses dahingehend ab, der Revisionswerber habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY GmbH zu verantworten, dass „durch diese Gesellschaft nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers [...] per 13.09.2023 und Ablauf der Frist zur Neubestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers per 13.03.2024 der Gewerbebehörde, [...] bis zum 09.04.2024 kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt“ worden sei. Das angeführte Gewerbe sei durch die Gesellschaft in der Zeit von 13. September 2023 bis zumindest 9. April 2024 ausgeübt worden (Spruchpunkt 1.). Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zu einem Kostenbeitrag des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30, (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).
3 2.2.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei gemeinsam mit drei weiteren näher genannten Personen handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY GmbH. Der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer der XY GmbH sei mit 13. September 2023 aus dem Unternehmen der XY GmbH ausgeschieden. Gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 dürfe das Gewerbe längstens für sechs Monate bis zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers weiter ausgeübt werden. Wesentliche Rechtsfolge der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer sei die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf die bestellte Person. Werde binnen der gesetzlich festgelegten Frist des § 9 Abs. 2 GewO 1994 ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, habe dieser vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 2 GewO 1994 der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung „nachweislich“ zuzustimmen. Der Zustimmungsnachweis könne der Behörde gegenüber in jeder Form erbracht werden, wie etwa durch Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages oder durch mündliche oder schriftliche Erklärung des Geschäftsführers. Einer Anzeige bzw. einem Ansuchen um Bewilligung (§ 95 GewO 1994) sei daher ein entsprechender Vertrag oder eine schriftliche Erklärung anzuschließen.
4 Das Vorbringen des Revisionswerbers, das Schreiben der XY GmbH an die Gewerbebehörde über die Bestellung des Dipl. Ing. (FH) K zum gewerberechtlichen Geschäftsführer sei am Postweg in Verstoß geraten, sei rechtlich ohne Belang, weil diesem Schreiben keine nachweisliche Erklärung des Dipl.Ing. (FH) K, der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung zuzustimmen, angehängt gewesen sei und daher dieses Schreiben nicht den Vorgaben des § 39 GewO 1994 entsprochen habe.
5 Selbst unter der Annahme, dass es zu einer postalischen Zustellung dieses von Mag. C als Bevollmächtigtem der XY GmbH verfassten und gezeichneten Schreibens bei der belangten Behörde gekommen sei, habe Dipl. Ing. (FH) K gegenüber der Behörde weder schriftlich noch telefonisch die nachweisliche Zustimmung zur Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung erstattet.
6 Das Vorbringen des Revisionswerbers, die Rücksprache mit der belangten Behörde habe ergeben, dass für das gegenständliche Gewerbe am gegenständlichen Standort kein gewerberechtlicher Geschäftsführer notwendig sei und daher mit 18. Juni 2024 das Gewerbe mit näher genannter GISA Zahl am gegenständlichen Standort zurückgelegt worden sei, ändere nichts daran, dass im zur Last gelegten Tatzeitraum das Gewerbe zur näher genannten GISA Zahl ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt worden sei. Der Revisionswerber treffe daran ein Verschulden.
7Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 1 GewO 1994 könne erst nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers und Ablauf der Frist zur Neubestellung verwirklicht werden. Der Spruch des Straferkenntnisses sei daher durch Einschränkung des Tatzeitraums auf nunmehr 14. März 2024 bis 9. April 2024 zu ändern gewesen.
8 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 4.Der vorliegende Revisionsfall entspricht in den entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen, der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sowie den im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfenen Rechtsfragen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Oktober 2025, Ra 2025/04/0201 und 0202, betreffend zwei weitere handelsrechtliche Geschäftsführer der XY GmbH (siehe deren Erwähnung oben in Rn. 3 erster Satz), entschieden hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.
10Daher war auch die vorliegende außerordentliche Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2025
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