4Ob356/97z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmgard R*****, vertreten durch Dr.Hans Exner und Mag.Hans Exner, Rechtsanwälte in Judenburg, wider die beklagte Partei Erich R*****, vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch und Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Unterhalts infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 3.Oktober 1997, GZ 4 R 363/97t-34, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Unterhaltsbemessung.
Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, stellt sich nicht die Frage, ob die Beklagte wegen zunächst unterlassener Arbeitsplatzsuche weiterhin anzuspannen sei und ihr Einwand, nicht mehr vermittelbar zu sein, einen Rechtsmißbrauch bedeute. Die Klägerin hat sich nämlich schon vor ihrer Anmeldung beim zuständigen AMS um einen Arbeitsplatz bemüht und selbst immer wieder Stellen gesucht; dennoch gelang es ihr seit 1990 nicht, im Raum Judenburg eine entsprechende Stelle zu finden (S. 173). Sie hat sich seit 1990 laufend bemüht, eine Stelle zu erlangen (S. 179).
Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin erscheint auch die Anspannung der Klägerin dahin, daß sie als Hausgehilfin tätig sein könnte, nicht zumutbar.
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der - von den Gerichten zweiter Instanz unterschiedlich beantworteten Fragen - ob die Erschwerniszulage zur Gänze (So LGZ Wien EFSlg 42.891, 77.262 uva; KG Wiener Neustadt RPflSlgA 6105; Schwimann, Unterhaltsrecht 43) oder nur zur Hälfte (LGZ Wien EFSlg 50.614; 53.449; Schwimann aaO 45) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, liegt - soweit überblickbar - nicht vor; auch der Beklagte führt keine solche Entscheidung an. Davon hängt aber diesmal die Entscheidung nicht ab. Die dem Beklagten ausgezahlte Erschwerniszulage (§ 19a GehG) beträgt etwas über S 1.000,-. Ob die Bemessungsgrundlage allenfalls um rund S 500,-- zu kürzen wäre, ist für das Ergebnis ohne Bedeutung, weil auch in diesem Fall der Unterhaltsbetrag von S 8.000,- monatlich gerechtfertigt ist.
Daß die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht nachvollziehbar wäre - die angefochtene Entscheidung verweist auf die vorgelegten Gehaltsauskünfte - trifft nicht zu; auch insoweit liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.