(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.
(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden:
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
2. § 15 Abs. 5,
3. § 15a Abs. 2.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
Rückverweise
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 144a Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
…§ 82a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.…
§ 82b Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst
…entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 7,377 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn 1. das aus diesem…