GehG
Gliederung
ABSCHNITT VII EXEKUTIVDIENST
§ 82a Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.
(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden:
1.§ 15 Abs. 1 letzter Satz,
2.§ 15 Abs. 5,
3.§ 15a Abs. 2.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
§ 82a GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 82a Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
…§ 82a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen…
§ 113g Maßnahmen im Bereich der Zollwache
…Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen 1. der Summe der Vergütungen gemäß den §§ 82, 82a und 83 , auf die der Beamte vor der Überstellung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und 2. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18…
§ 144a Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
…§ 144a. § 82a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.…
Art. 15 Artikel XV
…Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1983, zu den §§ 82a bis 82e , BGBl. Nr. 54/1956) (1) Durch den Monatsbezug, der für die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens vorgesehen ist, gelten alle…
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