(1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen.
(3) Der Abschnitt I dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.
§ 1 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 1 Anwendungsbereich
…§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes…
§ 169
…dem Bezug, einem allfälligen Kinderzuschuss und einem allfälligen Fahrtkostenzuschuss für die Dauer einer Dienstfreistellung eine Dienstzulage im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG oder § 8a Abs. 1 VBG (Ersatzzulage). Diese beträgt bei gänzlicher Dienstfreistellung ab einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren in der Zulagengruppe A 10 v.H., in der Zulagengruppe …
§ 51 Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002
…§ 51. (1) Universitätsprofessoren ( § 154 lit. a BDG 1979 ) und Universitätsdozenten ( § 154 lit. b BDG 1979 ) gebührt für jedes Semester…
§ 22a Pensionskassenvorsorge
…§ 22a. (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des…
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