GehG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten
Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:
1. a) Allgemeiner Verwaltungsdienst,
b) Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung,
2. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
3. Universitätslehrer,
3a. Hochschullehrpersonen,
4. Lehrer,
5. a) Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements und
b)Schul- und Fachinspektoren gemäß § 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979
6. a) Exekutivdienst,
b) Wachebeamte,
7. a) Militärischer Dienst,
b) Berufsoffiziere,
8. Beamte des Post- und Fernmeldewesens,
9. Beamte des Krankenpflegedienstes,
10. Beamte der Fernmeldebehörde.
§ 14 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 14 Schulleitung
…erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 15, 16 und 21 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung ( Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen ( §…
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