GehG
Gliederung
ABSCHNITT V Lehrer
§ 61a Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
(1) Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von
1. 274,4 € in der Verwendungsgruppe L 1,
2. 241,2 € in den übrigen Verwendungsgruppen.
(2) Auf Klassenlehrpersonen an Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, ist § 61c Abs. 1 Z 1 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(4) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(5) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
§ 61a GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 61a Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
…§ 61a. (1) Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine…
§ 116a Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Nebenleistungen
…§ 116a. (1) Durch die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte gemäß § 61a gilt diese Tätigkeit als abgegolten. Die bisher dafür gewährte Belohnung entfällt mit Ende des Schuljahres 2000/01. (2) Mit Ablauf des 31. August 2001…
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