(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen.
(2) Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn der Antragsteller
1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2. die ihm durch das TKG 2021 auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat und wenn
3. keine Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
(3) Über die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines Funker-Zeugnisses“ auszustellen.
(4) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Rückverweise
FZG · Funker-Zeugnisgesetz 1998
§ 8 Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen. (2) Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt w…
§ 24 Inkrafttreten
… 14 Abs. 2 außer Kraft. (6) § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 2 Z 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 9 Antrag auf Ausstellung
…Zuname, 2. Anschrift des Antragstellers, 3. Datum der Geburt des Antragstellers, 4. Art des angestrebten Funker-Zeugnisses, 5. im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses, 6. allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § …
§ 3 Ausübung der Funkdienste
…der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung ist oder die 2. Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist und der das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auzuüben nicht gemäß § 12…
FZGV · Funker-Zeugnisgebührenverordnung
§ 6
…Die Gebühr beträgt 1. für die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) 47,24 Euro, 2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) 14,53 Euro, 3. für die Ablegung der…
§ 2
…dem Zeitpunkt ein, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. (2) Die Entrichtung der Gebühren ist spätestens vor Ausfolgung der Zweitausfertigung, der Anerkennungsurkunde gemäß § 8 Abs. 2 FZG oder des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen. (3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge…
FZV · Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
§ 4 Urkunde
…1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen. (2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem Muster der Anlage 3 auszufertigen.…
§ 11 Zur Unterweisung geeignete Personen
…GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß § 8 FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.…