Die Gebühr beträgt
1. für die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) 47,24 Euro,
2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) 14,53 Euro,
3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) 101,74 Euro,
4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2 FZG) ....................................... 79,94 Euro,
5. für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) 87,21 Euro,
6. für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost angewendet werden kann 10,90 Euro.
Rückverweise
FZGV · Funker-Zeugnisgebührenverordnung
§ 7
…Die Bestimmungen des § 6 Z 1 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft…
§ 1
…Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in § 6 festgesetzten Gebühren zu entrichten.…