§ 4 Urkunde
In Kraft seit 24. März 1999
Up-to-date
(1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen.
(2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem Muster der Anlage 3 auszufertigen.
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