Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß § 8 FZG anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.
FZV · Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
§ 14 Inhalt, Art und Umfang des Nachweises
…1) Der Nachweis der Fähigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 FZG ist erbracht, wenn eine im Sinn des § 11 geeignete Person die Überzeugung gewonnen und festgestellt hat, daß der Kandidat über alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten…
§ 13 Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung
…1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt a) für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens…
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