K120.714/001-DSK/2002 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 12. Februar 2002 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Der Beschwerde des Dr. E (Beschwerdeführer) aus A, vertreten durch P O, Rechtsanwälte in C, vom 4. September 2000 gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (belangtes Organ) in Wien wird gemäß §§ 1 Abs 5 iVm § 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000), stattgegeben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung ihn betreffender schutzwürdiger Daten gemäß § 1 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 und 3 DSG 2000 dadurch verletzt wurde, dass das belangte Organ die Höhe seiner Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 aus den unter DVR-Nr. 0024244 geführten Datenanwendungen für Zwecke der Bestreitung der vom Beschwerdeführer vor der Landesschiedskommission für Niederösterreich beeinspruchten Kündigung seines Kassenvertrages verwendete.
Begründung:
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 4. September 2000, eingelangt am 11. September 2000 Beschwerde gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (belangtes Organ) und beantragte festzustellen, dass das belangte Organ dadurch, dass im Verfahren über die Zulässigkeit der Kündigung des Kassenvertrags des Beschwerdeführers durch das belangte Organ Daten des Beschwerdeführers aus dem Einkommensteuerbescheid 1997 verwendet wurden, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten verletzt wurde. Dieses Vorbringen wurde mit Schriftsatz vom 15. November 2000 hinsichtlich eines Verhaltens eines vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger nominierten Mitglieds der Landesschiedskommission für Niederösterreich in der Verhandlung am 20. September 2000 ergänzt.
Die Datenschutzkommission hat Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme des belangten Organs, Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer und vom belangten Organ vorgelegten Urkundenkopien und Schriftsätze sowie durch Einsichtnahme in den beigeschafften Auszug aus dem Datenverarbeitungsregister betreffend DVR-Nr. 0024244.
Es wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist frei praktizierender Facharzt für Innere Medizin in A und stand bis zum 30. Juni 2000 unbestrittenermaßen in einem Einzelvertragsverhältnis gemäß § 343 Abs 1 ASVG und § 193 GSVG zum belangten Organ. Mit Schreiben vom 6. April 2000 kündigte das belangte Organ diesen so genannten Kassenvertrag wegen behaupteter Verletzung daraus resultierender Pflichten durch den Beschwerdeführer.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen sind unbestritten und durch übereinstimmende Darstellung des Beschwerdeführers und des belangten Organs hinreichend erwiesen.
Mit Einspruch vom 17. April 2000 rief der Beschwerdeführer gegen die Kündigung seines Kassenvertrags die Landesschiedskommission für das Bundesland Niederösterreich an, bestritt das vertragswidrige Verhalten und brachte vor, die Kündigung stelle für ihn eine soziale Härte dar. In der vom belangten Organ in Beantwortung des Einspruchs eingebrachten Gegenschrift vom 20. Juli 2000 brachte das belangte Organ zur Frage der sozialen Härte wörtlich vor: 'Der zuletzt vorgelegte Einkommensteuerbescheid (1997) weist Einkünfte von S 7,158,289,-- aus.'
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen auf dem Inhalt der Gegenschrift des belangten Organs vom 20. Juli 2000, vorgelegt vom Beschwerdeführer in Kopie als Beilage zur Beschwerde vom 4. September 2000.
Am 20. September 2000 gab Dr. R als vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nominiertes Mitglied der Landesschiedskommission für Niederösterreich während der mündlichen Verhandlung über den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Kündigung seines Kassenvertrags bekannt, dass der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert sei und sein Einkommenssteuerbescheid eine 'Summe von S 7,5 Mio' aufweise.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie des Beratungsprotokolls der Landesschiedskommission für Niederösterreich vom 20. 9. 2000, Zl. Lsk XXX/2000.
Diese beiden Fälle schriftlicher bzw. mündlicher, nichtautomationsunterstützter Bekanntgabe von Daten zum Einkommen des Beschwerdeführers, betreffen Daten, die dem belangten Organ vom zuständigen Finanzamt gemäß § 229a GSVG im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs über den Dienstleister Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H. jeden Monat auf Magnetbändern übermittelt wurden. Das belangte Organ verarbeitet diese Daten in seinen unter DVR-Nr. 0024244 registrierten Datenanwendungen.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Herkunft der Daten ergeben sich aus der Stellungnahme des belangten Organs vom 29. November 2000 samt Ergänzung vom 5. Jänner 2001 sowie aus dem amtswegig beigeschafften DVR-Registerauszug. Die Stellungnahme des belangten Organs deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ergibt ein logisches Gesamtbild und lässt das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt als erwiesen erscheinen.
Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sind folgende Rechtsnormen entscheidungsrelevant:
Gemäß § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000) hat jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, so weit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 2 letzter Satz DSG 2000 ist bei Vornahme zulässiger Eingriffe in das Grundrecht der Eingriff auf die gelindeste zum Ziel führende Art vorzunehmen.
Nach § 4 Z 12 DSG 2000 liegt ein Übermitteln von Daten unter anderem dann vor, wenn Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers verwendet werden.
§ 6 Abs 1 Z 1 und 2 DSG 2000 bestimmt, dass Daten nur nach Treu und Glauben, auf rechtmäßige Weise für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden dürfen, wobei unter dem (Weiter )Verwenden von Daten auch das Übermitteln von Daten zu subsumieren ist (vgl. § 4 Z 8 leg.cit.).
Gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 dürfen Daten nur übermittelt werden, wenn sie aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
§ 7 Abs. 3 DSG 2000 setzt für die Zulässigkeit einer Datenverwendung voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 5 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich nicht-sensibler Daten aus überwiegendem berechtigten Interesse des Auftraggebers dann nicht verletzt, wenn die Datenverwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden.
Nach § 229a Abs 1 und 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 560/1978 idF BGBl I Nr 139/1997 (GSVG) haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger - dabei handelt es sich gemäß § 15 Abs 1 GSVG um die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, das belangte Organ - die Daten Vorname, Familienname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum sowie die in § 229a Abs 1 Z 1 bis 9 GSVG aufgezählten Einkünfte und Beträge aller Steuerpflichtigen, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden, zur Bemessung der Beiträge und zur Einbeziehung von Pflichtversicherten unaufgefordert zu übermitteln.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 des Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger, BGBl Nr 624/1978 idF BGBl I Nr 141/1998 (FSVG), sind freiberuflich tätige Ärzte auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert, auf die Pensionsversicherung dieser Pflichtversicherten ist gemäß § 3 Abs 1 FSVG das GSVG anzuwenden.
§ 231 Abs 1 GSVG verpflichtet die Bediensteten des belangten Organs, sofern sie nicht gemäß § 231 Abs 2 GSVG ausdrücklich von der Verschwiegenheit entbunden wurden, über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers oder der Versicherten und ihrer Angehörigen Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu beobachten.
Unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtslage hat die Datenschutzkommission Folgendes erwogen:
Da der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs 1 Z 3 FSVG als Pflichtversicherter beim belangten Organ in die Pensionsversicherung einbezogen ist, wurden dem belangten Organ von den Abgabenbehörden die wesentlichen Einkommensteuerdaten, insbesondere die Höhe seiner Einkünfte, gesetzeskonform übermittelt. Diese Übermittlung unterliegt jedoch einer streng zu beurteilenden Zweckbindung; die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger in die gesetzliche Sozialversicherung einzubeziehen ist, und zur Bemessung der Beiträge verwendet werden.
Diese Zweckbindung ergibt sich daraus, dass im Bereich des Abgabenrechtes gemäß § 48a BAO eine strenge, über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hinausgehende Geheimhaltungspflicht besteht. § 229a Abs 1 und 2 GSVG als Ausnahmeregelung hievon kann daher nur taxativ verstanden werden, d.h. dass die Zulässigkeit der Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf den Zweck der Beitragsfeststellung und -berechnung beschränkt ist. Die Weiterverwendung dieser Daten für andere Zwecke wäre als gesetzlich nicht gedeckte Durchbrechung des Steuergeheimnisses zu betrachten.
Da es sich bei der Durchführung der eigentlichen Sozial-, hier Pensionsversicherung des Beschwerdeführers und der Abwicklung des zwischen dem belangten Organ und dem Beschwerdeführer bestehenden Kassenvertrags um zwei verschiedene Aufgabengebiete des Auftraggebers 'Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft' handelt, liegt eine Übermittlung der Daten durch Änderung des Verwendungszweckes vor, wenn diese für eine rechtliche Auseinandersetzung über die Beendigung eines Kassenvertrages (weiter)verwendet würden. Die Unterschiedlichkeit der Verwendungszwecke ergibt sich im übrigen auch deutlich daraus, dass im einen Fall sich belangtes Organ und Beschwerdeführer in den Rollen 'Behörde' und 'Partei' gegenüberstehen, im anderen Fall als grundsätzlich gleichberechtigte Vertragspartner.
Es wurde keine gesetzliche Regelung aufgefunden, die als taugliche Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Durchbrechung der oben geschilderten strengen Zweckbindung der übermittelten Daten interpretiert werden könnte:
Dem belangten Organ ist es schon aus dem in § 6 Abs 1 Z 1 DSG 2000 festgelegten Prinzip der Datenverwendung nach Treu und Glauben nicht erlaubt, Daten, die es als hoheitlich handelndes Organ für ganz andere Zwecke ermittelt hat, in einem Rechtsstreit in eigener Sache (Zulässigkeit der Kündigung eines Vertrags mit dem Beschwerdeführer) gegen den Betroffenen zu verwenden.
Das belangte Organ bringt zu seiner Rechtfertigung vor, die Kenntnis der Daten (Anm.: im Verfahren vor der Landesschiedskommission) sei wesentlich für die Vollziehung des GSVG hinsichtlich des Streits um die Aufrechterhaltung des Kassenvertrags des Beschwerdeführers gewesen. Damit macht das belangte Organ sinngemäß geltend, die Datenübermittlung von dem einen in das andere Aufgabengebiet des belangten Organs sei gemäß § 7 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 4 und Abs 3 Z 5 DSG 2000 zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des belangten Organs vor einer Behörde notwendig gewesen.
Die Landesschiedskommission ist eine kollegiale Verwaltungsbehörde und hat in ihren Verfahren gemäß § 347 Abs 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl Nr 642/1989 (ASVG), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Das Verfahren vor der Landesschiedskommission ist zwar zweiseitig und kontradiktorisch, dennoch gilt das in § 39 Abs 2 AVG festgelegte Prinzip, dass die Behörde die Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und unter Beweis zu stellen hat. Es wäre demnach Aufgabe der Landesschiedskommission und nicht des belangten Organs gewesen, den Beschwerdeführer, dort als Einspruchswerber auftretend, dazu aufzufordern, sein Vorbringen hinsichtlich der sozialen Härte der Vertragskündigung, etwa durch Vorlage von geeigneten Einkommensnachweisen wie Einkommensteuerbescheiden, Angabe der von ihm regelmäßig zu tätigenden Ausgaben, Nachweis von Sorgepflichten, Einvernahme als Partei etc., zu belegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0098), steht es jeder Behörde im Rahmen der gemäß § 45 Abs 2 AVG freien Beweiswürdigung zu, die mangelnde Mitwirkung einer Partei beim Beweis von Tatsachen, die ohne deren Mitwirkung nicht oder nur erschwert unter Beweis zu stellen sind, entsprechend zu würdigen. Und selbst wenn man hypothetisch annähme, dass nach zivilprozessualen Grundsätzen unter Annahmen einer Beweislast vorzugehen wäre (vgl. dazu etwa OGH 16. November 1958, JBl 1959,135 = EvBl 1959/38 S 73), so wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Voraussetzungen der Einrede der sozialen Härte unter Beweis zu stellen.
Das belangte Organ hat sich somit nicht in einer Lage befunden, in welcher die Durchbrechung des aus dem Steuergeheimnis folgenden strengen Zweckbindungsgebots wegen 'überwiegender berechtigter Interessen notwendig' gewesen wäre. Die Verwendung der Einkommensdaten des Beschwerdeführers für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des belangten Organs war iSd § 8 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 nicht notwendig.
Dazu kommt, dass § 231 Abs 1 GSVG die Absicht des Gesetzgebers, Versichertendaten unter besonderen Schutz zu stellen, dokumentiert, besagt doch diese Gesetzesnorm, dass die Bediensteten des belangten Organs über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers oder der Versicherten und ihrer Angehörigen Geheimhaltung erfordern, oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu beobachten haben. Diese Verschwiegenheit ist eine - vom Fall der im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht abgesehen - absolute, die im Sinne der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Grundrecht auf Datenschutz (vgl. VfGH vom 28. November 2001, B 2271/00) betonten Prinzips der Anwendung des gelindesten Mittels eine besonders strenge verfassungskonforme Auslegung datenschutzrechtlicher Eingriffsermächtigungen gebietet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden:
Die festgestellte Rechtsverletzung erstreckt sich allerdings nur auf das Vorbringen des belangten Organs im Schriftsatz vom 20. Juli 2000. Das ebenfalls gerügte Verhalten eines Mitglieds der Landesschiedskommission, mag die Person auch von Seiten der Sozialversicherungsträger, im Speziellen des Hauptverbandes, nominiert worden sein, in Ausübung seines Amtes kann nicht dem belangten Organ zugerechnet werden.