JudikaturVfGH

G208/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 1992

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §123 Abs9 lita ASVG sowie §16 Abs1 Z4 lita EStG 1988 mangels Legitimation.

§123 ASVG bestimmt, für welche Angehörige der Versicherte Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung hat. Die Angehörigen selbst können Leistungen aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen. Wenn daher §123 Abs9 lita ASVG Angehörige, die in §2 Abs1 FSVG angeführt sind (zB Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), aus dem Kreis der Personen ausschließt, für die Leistungen aus der Krankenversicherung gebühren, gestaltet er nur die Rechtssphäre des Versicherten, nicht jene des Angehörigen.

Ob und in welcher Weise sich die Bestimmung des §16 Abs1 Z4 lita EStG 1988 über die Möglichkeit des Abzuges von Sozialversicherungsbeiträgen als Werbungskosten für den Antragsteller auswirkt, steht nicht von vornherein fest. Diese Frage ist im Abgabenverfahren zu klären und mit Bescheid zu erledigen.

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