JudikaturOGH

RS0058895 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1994

Obwohl in der Aufzählung des § 253 Abs 1 ASVG aF das FSVG nicht ausdrücklich angeführt ist, sind die erst durch das FSVG in die Sozialversicherung nach dem GSVG einbezogenen freiberuflich selbständig Erwerbstätigen nicht ausgenommen. Die im § 2 Abs 1 FSVG genannten Personengruppen sind daher, sofern sie gemäß § 2 Abs 2 FSVG in die Pflichtversicherung einbezogen sind, als nach dem GSVG pflichtversichert zu betrachten.

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