Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. November 2010, Zl. E1/485.200/2007, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 24. Oktober 1980 im Bundesgebiet. Am 8. Juni 2004 sei er wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Sachbeschädigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Am 13. Jänner 2005 sei er wegen versuchter Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Am 7. April 2006 sei er ohne Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 27 Abs. 1 erster und letzter Fall Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden.
Die bisher letzte Verurteilung sei am 28. September 2006 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen schweren Raubes und versuchter Nötigung sowie Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren erfolgt. Gemäß diesem Urteil habe der Beschwerdeführer am 30. März 2006 in Wien als Mittäter einem Angestellten eines Automatencasinos Bargeld in Höhe von ca. € 8.000,--abgenötigt. Dabei habe der Mittäter dem Opfer den linken Arm festgehalten, diesem ein Küchenmesser an der Kehle angesetzt, mit dem Umbringen bedroht und die Herausgabe von Geld gefordert. Der Beschwerdeführer habe den rechten Arm des Opfers fixiert, beide hätten das Opfer in weiterer Folge zu Boden gedrückt und dessen Hände fixiert, sodass der Mittäter dem Opfer mit dem Fuß zwei Mal ins Gesicht habe treten können. Dadurch habe das Opfer einen Bruch des Nasenbeines erlitten.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer allein das Opfer dadurch, dass er diesem auf der Flucht mit dem Küchenmesser einen Stich in den linken Unterschenkel versetzt habe, zur Abstandnahme von einer weiteren Verfolgung genötigt und dadurch am Körper verletzt.
In einer Stellungnahme vom 25. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er im Jahr 1980 nach Österreich gekommen wäre und sich seit dem 16. Lebensjahr im Bundesgebiet aufhielte, auf Grund minimaler Deutschkenntnisse die Schule nicht abgeschlossen hätte und von 1982 bis 2005 „durchgehend bei verschiedenen Installationsfirmen in Wien gearbeitet“ hätte. Er wäre immer im Besitz von Aufenthaltsgenehmigungen gewesen. Seine Eltern wären im Jahr 2001 in der Türkei verstorben. In der Türkei selbst wären noch zwei Brüder, zu denen er keine Beziehung hätte. In Österreich lebten fünf Brüder, die auch arbeiten würden. Im Jahr 2003 wäre er von seiner österreichischen Ehefrau geschieden worden. Er stünde mit ihr aber seit einem Jahr wieder in gutem Kontakt und möchte sie voraussichtlich wieder ehelichen. Sein Bezug zum ehemaligen Heimatland Türkei wäre abgebrochen.
Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 30. Jänner 2004 bis 12. April 2006 insgesamt nur etwa elf Wochen als Arbeiter beschäftigt gewesen. Die übrige Zeit habe er Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, Krankengeld und Urlaubsabfindung bezogen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei und die Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen könne, zumal er immer wieder auch einschlägig straffällig geworden sei.
Mit dem Aufenthaltsverbot sei ein Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Die beruflichen Bindungen würden sich als nicht besonders stark ausgeprägt erweisen. Die Maßnahme sei im Grunde des § 66 FPG zulässig. Auch im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei das Aufenthaltsverbot zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit, der körperlichen Integrität, der Sicherheit des Geldes, der Staatsgewalt und des Eigentums Dritter als dringend geboten zu erachten. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden im Hinblick auf die Beeinträchtigung der für jegliche Integration wesentlichen sozialen Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers gemindert. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers hätten gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Eingangs ist anzumerken, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Dezember 2010 die Bestimmungen des FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 Anwendung finden.
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2).
Als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 leg. cit. hat gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG u.a. insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Dieser Tatbestand wurde zweifellos erfüllt. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die behördliche Gefährdungsprognose, auch wenn im Blick auf einen dem Beschwerdeführer ausgestellten „Niederlassungsnachweis“ (nunmehr: „Daueraufenthalt-EG“) der höhere Maßstab des § 56 FPG heranzuziehen war. Der Beschwerdeführer hat durch mehrfache strafbare Handlungen bis hin zu dem wiedergegebenen Raub eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass durch seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, dass er von seiner Drogensucht, die für die Verurteilungen ursächlich gewesen sei, nun geheilt sei und er nun bereits in der Justizanstalt zu einem Musterhäftling geworden sei. Mit diesem Vorbringen kann die massive Gefährlichkeit des Beschwerdeführers noch nicht als gemindert angesehen werden. Erst nach einer Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit könnte geprüft werden, ob die erwiesene Neigung des Beschwerdeführers zu schwersten Gewalttaten tatsächlich weggefallen ist.
In der Beschwerde wird weiters den Fremdenpolizeibehörden vorgeworfen, den Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der ersten Verurteilung „verwarnt“ zu haben; diesfalls wäre es „aller Voraussicht nach zu den weiteren Verurteilungen nicht gekommen“. Dieses Vorbringen überzeugt in keiner Weise. Da den Beschwerdeführer selbst strafgerichtliche Verurteilungen nicht von weiteren schwersten Straftaten abhalten konnten, kann nicht angenommen werden, dass eine fremdenpolizeiliche Androhung eines Aufenthaltsverbotes diesen Zweck hätte erreichen können. Darüber hinaus ändert die Unterlassung einer-im FPG im Übrigen nicht vorgesehenen-„Verwarnung“ nichts an der nun vorzunehmenden Prognosebeurteilung.
Neben der Bejahung der Gefährdungsprognose kann auch das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG nicht in Zweifel gezogen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer sich schon Jahrzehnte im Bundesgebiet aufhält, kann von einer entscheidungswesentlichen Integration nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine eigene Kernfamilie und ist nach den unbestrittenen behördlichen Feststellungen jedenfalls seit dem Jahr 2004 nicht mehr beruflich integriert. Dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom 8. März 2005 ist im Übrigen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch bereits seit dem Jahr 2000 nur sporadisch berufstätig war.
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, zu seinem Heimatland keine Beziehung mehr zu haben, bringt aber nicht vor, die türkische Sprache nicht mehr zu beherrschen. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
Letztlich trifft der Beschwerdevorwurf einer mangelhaften Bescheidbegründung nicht zu, ist doch dem Bescheid einwandfrei zu entnehmen, welche Feststellungen die belangte Behörde getroffen und wie sie diese rechtlich beurteilt hat.
Soweit der Beschwerdeführer ein der belangten Behörde eingeräumtes Ermessen anspricht, ist ihm zu entgegnen, dass-wie hier-im Fall der Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 55 Abs. 3 Z 1 bzw. § 56 Abs. 2 FPG („Verbrechen“) eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 2009, 2008/22/0884, und vom 17. April 2013, 2012/22/0232).
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. Mai 2013
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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