Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 14. Mai 2007, Zl. Fr-4250a-24/07, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der am 18. Oktober 1982 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, kam Ende 1991, somit im Alter von neun Jahren, nach Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. September 2001 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Diesem Schuldspruch zufolge habe der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2000 Jörg G. und Bernhard S. durch die Äußerung, "Jetzt sagt ihr nichts mehr", wobei er mit einer Schreckschusspistole abwechselnd auf ihre Körper gezielt und anschließend einen Schuss in die Luft abgegeben habe, gefährlich bedroht. Weiters habe er am 11. Mai 2001 Bahattin U. und Ümit D. dadurch mit dem Tode gefährlich bedroht, dass er eine Schreckschusspistole mehrmals durchgeladen, auf sie gerichtet und abzudrücken versucht habe, wobei er zu Ümit D. gesagt habe, er werde ihn umbringen.
Mit einem weiteren rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23. September 2002 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG eine (unbedingte) Geldstrafe verhängt, weil er Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) aus-und eingeführt sowie in Verkehr gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich Ende August 2001 ca. 750 Gramm Marihuana und Anfang April 2002 ca. 550 Gramm Marihuana von Bosnien nach Vorarlberg geschmuggelt und jeweils anschließend in Vorarlberg an verschiedene Drogenkonsumenten verkauft. Weiters habe der Beschwerdeführer Suchtgift erworben und besessen sowie anderen überlassen. Er habe nämlich im Zeitraum Ende 2000 bis März 2002 nicht mehr quantifizierbare Mengen Marihuana und Haschisch konsumiert und fallweise andere zum Konsum eingeladen sowie Anfang 2002 ca. ein Gramm Psilocybin-Pilze und eine geringe Menge Ecstasy-Tabletten konsumiert.
Hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 21. November 2002 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht.
Ungeachtet dessen wurde der Beschwerdeführer danach neuerlich straffällig. Deshalb wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. Jänner 2006 rechtskräftig des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch (als Beitragstäter) nach den §§ 12, 15, 127, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt und über ihn (nach dem Berufungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. März 2006) eine Geldstrafe und eine-zunächst-bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit einem Mittäter in der Nacht auf den 23. Dezember 2005 fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,--nicht übersteigenden Wert nach Aufbrechen der Eingangstüre eines Friseurgeschäfts und einer Kassenlade wegzunehmen versucht, wobei der Beschwerdeführer Aufpasserdienste geleistet habe.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer noch mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 07. Dezember 2006 wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 129 Z 2 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt; unter einem wurde die bedingte Strafnachsicht aus dem letztgenannten Urteil widerrufen. Dem Beschwerdeführer wurde nunmehr zur Last gelegt, er habe am 20. November 2006 Bargeld in der Höhe von ca. € 2.000,--bis € 3.000,--dem Erich T. durch Aufbrechen einer Schublade mit einem Schraubenzieher wegzunehmen versucht und nach seiner Betretung bei dieser Tat Erich T. und Martin S. mit Gewalt zur Unterlassung seiner Anhaltung zu nötigen versucht. Er habe nämlich versucht, sich aus dem Festhaltegriff des Erich T. loszureißen, wodurch beide über eine Stiege in den Keller gestürzt seien, und anschließend habe der Beschwerdeführer Erich T. mit den Händen am Hals erfasst, gewürgt, gegen Weinregale gedrückt und danach versucht, sich aus dem Festhaltegriff des zu Hilfe gekommenen Martin S. loszureißen. Weiters wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, seit einem unerhobenen Zeitpunkt bis zum 20. November 2006, wenn auch nur fahrlässig, eine Gaspistole sowie ein Butterfly-Messer, mithin verbotene Waffen, besessen zu haben.
Im Übrigen wurden über den Beschwerdeführer im Zeitraum 2002 bis Mitte 2006 wegen Übertretungen der StVO, des FSG und des KFG mehr als 35 Verwaltungsstrafen-unter anderem zweimal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und siebenmal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung-verhängt.
Im Hinblick auf diese gerichtlichen Verurteilungen und auf die verwaltungsbehördlichen Bestrafungen erließ die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit Bescheid vom 9. Februar 2007 gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 14. Mai 2007 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend ging die belangte Behörde nach zusammenfassender Wiedergabe des Bescheides der Erstbehörde und der Berufung sowie nach Zitierung der für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften und Anführung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Gerichtsurteile und Verwaltungsstrafbescheide davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG erfüllt seien. Aufgrund des den Verurteilungen bzw. Bestrafungen zugrunde liegenden Gesamtfehlverhaltens sei die Annahme gemäß § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer, zuwiderlaufe. Die offensichtlich vorhandene große kriminelle Energie bzw. negative Sinnesart des Beschwerdeführers zeige sich insbesondere dadurch, dass er trotz wiederholter Verurteilungen und Androhung eines Aufenthaltsverbotes immer wieder rückfällig geworden sei und auch Delikte begangen habe, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten. Daran könne auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern, dass er nunmehr seit Ende 2006 nicht mehr süchtig sei und er sich bessern werde. Dieser Zeitraum sei-so erwiderte die belangte Behörde-zu kurz, um eine durchgreifende Verhaltensänderung anzunehmen, zumal sich der Beschwerdeführer bis Frühjahr 2007 in Haft befunden habe. Zudem sei bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß von einer hohen Rückfallsquote auszugehen. Die große kriminelle Energie des Beschwerdeführers habe sich auch bei der Ausführung der Suchtgiftdelikte gezeigt, zumal er unter zweimaligen Angriffen eine große Menge Suchtgift von Bosnien nach Österreich geschmuggelt habe, was auch eine entsprechende Planung voraussetze.
Da der Beschwerdeführer erst im Alter von ca. 9 Jahren nach Österreich eingereist sei, komme die Bestimmung des § 61 Z 4 FPG auf ihn nicht zur Anwendung. Auch sonst sei kein Aufenthaltsverfestigungstatbestand erfüllt, weil der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes-dieser beginne mit dem strafbaren Verhalten im Dezember 2000-erst neun Jahre in Österreich aufhältig gewesen sei.
Im Rahmen der Prüfung, ob durch das Aufenthaltsverbot in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde, stellte die belangte Behörde fest, ihm sei am 15. November 1991 erstmals ein (zuletzt bis 11. Jänner 1995) befristeter Sichtvermerk erteilt worden. Seit 20. März 1995 verfüge der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Sichtvermerk. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe einen am 24. September 2005 geborenen Sohn; dieser und die geschiedene Ehefrau befänden sich in Bosnien-Herzegowina. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers lebten in Österreich. Seit dem Abschluss einer Bäckerlehre scheine der Beschwerdeführer nur zeitweise berufstätig gewesen zu sein, zumal er bei den Gerichtsverhandlungen immer angegeben habe, arbeitslos zu sein.
Aufgrund dieser Umstände werde-so begründete die belangte Behörde daran anschließend weiter-durch die fremdenpolizeiliche Maßnahme in einem relevanten Maß in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Angesichts der Vielzahl der Taten, der darin zum Ausdruck kommenden Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Gefahr sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aber nicht nur wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sondern auch im Interesse der Gesundheit anderer und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dringend geboten.
Bezüglich der Interessen des Beschwerdeführers seien vor allem der rechtmäßige, nahezu ununterbrochene Aufenthalt seit Ende 1991 im österreichischen Bundesgebiet, die daraus ableitbare Integration und seine familiären Beziehungen in Österreich anzuführen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und Abwägung der gegenläufigen Interessen dränge aber das-vor allem bei Suchtgiftdelikten-im hohen Maß bestehende öffentliche Interesse, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu untersagen, sein privates und familiäres Interesse in den Hintergrund. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden schwerer wiegen als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen, zumal er sich nunmehr in einem Alter befinde, in dem er nicht mehr auf den direkten Kontakt zu seinen Eltern angewiesen sei. Darüber hinaus lebten seine geschiedene Ehefrau und das gemeinsame Kind im Heimatland des Beschwerdeführers.
Aufgrund des gravierenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der hohen Rückfallgefahr bei Suchtgiftdelikten erscheine es erforderlich, selbst bei Berücksichtigung der persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers, das Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren auszusprechen, um den angestrebten Verwaltungszweck, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung weiterer Straftaten, zu erreichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die belangte Behörde stützte das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 2 FPG.
Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache beispielsweise zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (u.a.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) oder wenn ein Fremder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung (u.a.) gemäß § 99 Abs. 1b StVO rechtskräftig bestraft worden ist (Z 2).
Die genannten Alternativen dieser Tatbestände des § 60 Abs. 2 FPG sind im gegenständlichen Fall ausgehend von den vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten, oben angeführten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen und der zweimaligen Bestrafung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand erfüllt.
Aufgrund des diesen Maßnahmen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde zu der Ansicht, es sei die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Die Beschwerde tritt dieser Auffassung entgegen und meint in diesem Zusammenhang, der Beschwerdeführer habe stets nur unter dem Einfluss von "Betäubungsmitteln" gehandelt, sei jedoch seit der letzten Tat am 20. November 2006 endgültig von jeder Form von Suchtmittelgebrauch losgekommen. Während der Haft habe der Beschwerdeführer mit einem näher bezeichneten Verein begonnen, an seiner Schuldenregulierung zu arbeiten. Die Zukunftsperspektive sei daher als positiv einzuschätzen. Im Übrigen sei dabei von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bei seinen strafbaren Handlungen teilweise noch nicht 21 Jahre alt und nur in untergeordneter Rolle tätig sowie mehrfach geständig gewesen sei.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer bei den beiden letzten-trotz Androhung eines Aufenthaltsverbotes begangenen-Straftaten bereits 23 bzw. 24 Jahre alt war und beim zweiten Suchtgiftschmuggel immerhin auch bereits das 19. Lebensjahr vollendet hatte. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die beiden versuchten Einbruchsdiebstähle relativ rasch und trotz offener Probezeit rückfällig wurde, wobei er dabei nicht mehr nur als Aufpasser, sondern als unmittelbarer Täter, der nach seiner Betretung nicht unerheblich gewalttätig wurde, in Erscheinung trat. Da der Beschwerdeführer bei allen Straftaten ein (bei der Strafbemessung jeweils als mildernd angerechnetes) Geständnis abgelegt hatte und danach trotzdem wieder straffällig wurde, ist daraus für die Frage eines Gesinnungswandels nach der letzten Straftat nichts zu gewinnen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unbestritten erst im Frühjahr 2007 aus der Haft entlassen wurde, ist der maßgebliche Beobachtungszeitraum (bis zur Bescheiderlassung Ende Mai 2007) noch viel zu kurz, um für den Beschwerdeführer eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Darauf hat auch schon die belangte Behörde zu Recht verwiesen. Im Übrigen blendet die Beschwerde zu Unrecht die vom Beschwerdeführer begangenen, zum Teil gravierenden und die Gefährdungsprognose auch tragenden Verwaltungsübertretungen im Bereich des Straßenverkehrs zur Gänze aus.
In diesem Zusammenhang ist allerdings noch anzumerken, dass dem Beschwerdeführer nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Fremden" erteilt wurde, die gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 2 lit. A Z 5 NAG-DV nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gilt. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der im § 56 FPG genannten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603). Im vorliegenden Fall sind jedoch die Bedingungen des § 56 Abs. 2 Z 1 erster Fall und Z 2 FPG erfüllt, weil der Beschwerdeführer einerseits wegen eines Verbrechens, andererseits wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Sowohl von daher als auch angesichts des den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden strafbaren Verhaltens und des zuletzt raschen einschlägigen Rückfalls ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine (gegenwärtige, hinreichend) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 56 Abs. 1 FPG darstellt. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer allein dadurch, dass die belangte Behörde nicht auf diesen Tatbestand abgestellt hat, nicht in Rechten verletzt.
Gemäß 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung, mit der in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine Ausweisung darf nach § 66 Abs. 2 FPG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Nach § 60 Abs. 6 FPG gilt § 66 FPG auch für Aufenthaltsverbote.
Unter diesem Gesichtspunkt führt die Beschwerde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer vor etwa 16 Jahren als Kind zusammen mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei und mehr als die Hälfte seines Lebens hier verbracht habe. Er habe keine soziale oder emotionale Verbindung mehr zu seiner alten Heimat. Sein ganzes soziales und familiäres Umfeld-es werde ein enger Familienverband gepflegt, dem ein hoher Stellenwert zukomme-befinde sich in Österreich. Die Eltern des Beschwerdeführers seien zudem auf die Einkünfte des Beschwerdeführers, der bei einem näher bezeichneten Unternehmen in Bludenz arbeite und ein sehr gutes Einkommen erziele, angewiesen. Schließlich verwies der Beschwerdeführer noch darauf, dass er zu seiner geschiedenen Frau keinen Kontakt habe und das außereheliche Kind nicht kenne. Vor diesem Hintergrund sei der mit dem Aufenthaltsverbot bewirkte Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers nicht zulässig.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass es sich bei der Behauptung einer nunmehrigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers um eine unzulässige Neuerung (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) handelt und damit die Annahme der belangten Behörde zum bisherigen Fehlen einer nachhaltigen beruflichen Integration des Beschwerdeführers auch nicht entkräftet werden könnte. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ohnehin eine aus dem langen rechtmäßigen, als Kind im Alter von neun Jahren begonnenen Inlandsaufenthalt ableitbare Integration zugestanden und ist deshalb von einem relevanten Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Die familiären Bindungen sind in ihrer Bedeutung aber dadurch maßgeblich relativiert, dass der Beschwerdeführer bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht aber das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von Straftaten der vorliegenden Art, insbesondere an der Verhinderung von Suchtgiftverbrechen, von qualifizierten strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und von Gewaltdelikten, gegenüber, das von der belangten Behörde zutreffend und in der Beschwerde unbestritten als in hohem Maß bestehend und als schwerwiegend eingeschätzt wurde. Davon ausgehend ist es aber nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem Interesse des Beschwerdeführers kein höheres Gewicht beigemessen hat als den genannten gegenläufigen öffentlichen Interessen. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde somit im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 66 Abs. 1 und 2 FPG für zulässig angesehen hat. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung infolge des in der Beschwerde behaupteten Fehlens von Anknüpfungspunkten in Bosnien-Herzegowina hat der Beschwerdeführer somit im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Finanzielle Unterstützungen seiner Eltern kann der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus, wenn auch unter Umständen nur in geringerem Ausmaß als bisher, tätigen.
Es bestand schließlich für die belangte Behörde aber auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen. Diesbezüglich maßgebliche Gesichtspunkte werden in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die belangte Behörde für die Aktenvorlage keinen Aufwandersatz angesprochen hat.
Wien, am 18. Dezember 2008
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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