Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des H, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/5/24, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 12. Jänner 2009, Zl. 2Fr-333-1/08, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Die belangte Behörde verwies zunächst auf folgende strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers:
"1. Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen zu Zahl 2 U-99/99 g vom 27.8.1999 wegen § 83/1 StGB (Körperverletzung) mit Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig (4.10.1999);
2. Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt zu Zahl 16 E Vr-546/00, Hv-124/00 vom 31.7.2000 wegen § 83/1, 84/1, 83/1 StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90,--ATS (10.800,--ATS) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Geldstrafe von 60 TS zu je 90,--ATS (5.400,--ATS) im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig (3.8.2000);
3. Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu Zahl 2 U-73/02 k wegen § 83/1 StGB vom 22.1.2003 wegen § 83/1 StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 140 TS zu je 2,--Euro (280,--EUR) im Nichteinbringungsfall 70 Tage Ersetzfreiheitsstrafe rechtskräftig (28.1.2003);
4. Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu Zahl 2 U-53/03 w vom 8.3.2004 wegen § 83/1 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig (12.3.2004);
5. Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt zu Zahl 2 U-60/05 b vom 13.1.2006 wegen § 83/1 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unbedingt rechtskräftig (6.7.2006);
6. Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt zu Zahl 19 Hv-149/06 m vom 4.1.2007 wegen § 83/1 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt rechtskräftig (9.1.2007)."
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. April 2008 sei der Beschwerdeführer schließlich wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall und 12 dritter Fall StGB-unter Bedachtnahme auf das zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 8. März 2004-zu einer zusätzlichen unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt worden.
Er habe am bzw. vor dem 10. Februar 2004 in F zur Ausführung des an diesem Tag durch den abgesondert verfolgten R. und einen weiteren unbekannten Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer mit neun Patronen geladenen Pistole, begangenem Raubüberfall in einer Bankfiliale, bei welchem dem Filialleiter und dem Angestellten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich durch das Vorhalten der genannten Waffe und durch die Äußerung "Überfall, Geld heraus, schnell, schnell!", wobei R. zugleich unter Vorhalten einer, einer echten Waffe täuschend ähnlichen Spielzeugpistole äußerte: "Hände hoch!" Bargeld von € 91.050,--mit dem Vorsatz abgenötigt wurde, sich oder Dritte durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dadurch beigetragen, dass er mit R. die Tat plante und ihm eine Jacke, eine Wollmaske sowie die erstgenannte Pistole samt Munition überließ.
Auf Grund des dargestellten schwer wiegenden Gesamtfehlverhaltens, insbesondere der letztgenannten Straftat, sei ein Charakterbild zu erkennen, das den Schluss rechtfertige, der Beschwerdeführer sei gegenüber der österreichischen Rechtsordnung negativ eingestellt, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und eine Gefährlichkeitsprognose iSd § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt erscheine.
Der Beschwerdeführer sei im März 1992 illegal nach Österreich eingereist und habe am 23. März 1992 einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei "mit 18.10.1993 erstinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden" worden. Dem Beschwerdeführer seien zunächst befristete Aufenthaltsbewilligungen, zuletzt am 18. Juli 2003 ein unbefristeter Niederlassungsnachweis erteilt worden. Am 11. Juni 2003, 6. September 2004, 12. Oktober 2006 und 15. Februar 2007 sei ihm sein Fehlverhalten unter Ermahnung vorgehalten worden, wobei zugleich eine Androhung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erfolgt sei.
Die gesamte Familie (Mutter, Vater, jüngerer Bruder und Schwester) des Beschwerdeführers wohnten seit 1992 in Österreich und seien österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre Volksschule, vier Jahre Hauptschule und ein Jahr den polytechnischen Lehrgang in Feldkirchen besucht. Nach dreijähriger Berufsschulausbildung habe er die Lehrabschlussprüfung zum Maurer abgelegt. Danach haben sich eine dreijährige HTL-Ausbildung zum Baupolier "sowie eine WIFI Prüfung für den Gewerbeschein" gereiht. Seit 2006 habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung (er verbüße derzeit die genannte fünfjährige Freiheitsstrafe) eine eigene Baufirma erfolgreich geführt. Darüber hinaus sei er seit sechs Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt. Er spreche ausgezeichnet die deutsche Sprache.
Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen, insbesondere des 16 Jahre andauernden Aufenthalts in Österreich, stelle das Aufenthaltsverbot in hohem Maß einen Eingriff in das Privat-und Familienleben dar. Dieser sei jedoch auf Grund des gravierenden Fehlverhaltens und der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers aus im Art. 8 Abs. 2 EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen, konkret zum Schutz der Rechte und Gesundheit dritter Personen sowie der Verhinderung strafbarer Taten, iSd § 66 Abs. 1 FPG dringend erforderlich. Da vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, sei eine negative Zukunftsprognose geboten. Die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.
Kontakte zu Verwandten, der Verlobten oder zu Freunden könnten in eingeschränktem Umfang durch Besuche im Ausland oder Telefonate erfolgen. Dem Einwand, der Beschwerdeführer habe keine Bezugspunkte zu seiner Heimat, sei zu erwidern, dass diese Auswirkung des Aufenthaltsverbotes dennoch im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sei.
Dem Argument des Beschwerdeführers, er hätte im Jahr 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt, sei zu entgegnen, dass eine derart gravierende rechtskräftige Verurteilung vorliege, dass sie einen Ausschließungsgrund für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft darstelle. Ebenso verhindere die Verurteilung zu einer unbedingten fünfjährigen Freiheitsstrafe eine Verwirklichung der Tatbestände nach § 61 Z. 3 und 4 FPG.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG könne ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Aufenthaltsverbot sei für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde, hingegen unbefristet, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhersehbar sei. Auf Grund der-trotz Ermahnungen-wiederholten und in der Intensität gesteigerten Fehlverhalten, die letztlich zur Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe geführt haben, sei eine Vorhersehbarkeit iSd § 63 Abs. 1 FPG zu verneinen.
Auch die Gründe für die negative Handhabung des der Behörde eingeräumten Ermessens lägen im Hinblick auf das dargestellte gravierende Fehlverhalten auf der Hand.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. März 2009, B 264/09-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Auf Grund des genannten (unbefristeten) Niederlassungsnachweises vom 18. Juli 2003, der gemäß § 11 Abs. 1 C. NAG-DV als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter gilt, wäre, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, ergänzend zu prüfen gewesen, ob vorliegend auch die verschärfte Gefährdungsprognose des § 56 FPG als gegeben anzunehmen ist (vgl. dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Dies ist inhaltlich jedoch zu bejahen, wobei zunächst darauf hinzuweisen ist, dass sowohl die Bedingungen der Z. 1 (erster Fall) als auch jener der Z. 2 des § 56 Abs. 2 FPG erfüllt sind. Die beschriebene Tatbeteiligung an einem schweren Raub stellt eine Fortsetzung der bisherigen Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers dar. Darüber hinaus ist er selbst nach der Tatbegehung zweimal im Umfang von Körperverletzungsdelikten neuerlich straffällig geworden. Insgesamt kann es somit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, unbeschadet der in der Beschwerde besonders hervorgehobenen zeitlichen Lagerung behördlicher Ermahnungen, keinem Zweifel unterliegen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine (gegenwärtige, hinreichend) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 56 Abs. 1 FPG darstellen würde (vgl. weiters etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2007/21/0510). Angesichts dessen ist der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt, dass die belangte Behörde nicht auf den-das Bestehen einer qualifizierten Gefährdung erfordernden-Tatbestand des § 56 Abs. 1 FPG abgestellt und lediglich eine Gefährdungsprognose iSd § 60 Abs. 1 FPG erstellt hat.
Soweit die Beschwerde ins Treffen führt, der Beschwerdeführer hätte sich erfolgreich einer Aggressionstherapie unterzogen, sodass künftiges Wohlverhalten nach der Haftentlassung anzunehmen sei, ist dem zu entgegnen, dass generell Zeiten einer Anhaltung in Haft bei Erstellung einer Wohlverhaltensprognose nicht entscheidend ins Gewicht fallen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0217). Es wäre vielmehr, zumal bereits die früheren Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht von wiederholten Rückfällen abhalten konnten, eine längere Zeit des Wohlverhaltens nach der Haftentlassung zu fordern, um eine derartige Prognosebeurteilung rechtfertigen zu können.
Soweit die Beschwerde neuerlich mit der Anordnung des § 61 Z. 3 FPG argumentiert, ist ihr zu entgegnen, dass die Anwendung dieser Vorschrift schon deshalb ausscheidet, weil der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer unbedingten, mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seine frühere (zuletzt selbständige) Berufstätigkeit und seine Bindungen zu den österreichischen Angehörigen berücksichtigt. Zu Recht hat sie allerdings darauf hingewiesen, dass die aus diesen Umständen ableitbare Integration durch die vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzte Delinquenz gemindert ist. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus den wiederholten, teils massiven Straftaten resultierende große Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere von Delikten gegen die körperliche Integrität anderer Personen und gegen fremdes Vermögen, gegenüber. Die-entgegen der Beschwerde tauglichbegründete-Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Anbetracht der vom Beschwerdeführer begangenen Straftatendringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und darüber hinaus die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Wenn der Beschwerdeführer überdies darauf verweist, keine Anknüpfungspunkte zu seinem Heimatstaat zu haben, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass er mit der Existenzgründung verbundene Schwierigkeiten im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat.
Auch hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass das Aufenthaltsverbot nach den Grundsätzen des § 63 Abs. 1 und 2 FPG unbefristet zu verhängen war.
Soweit die Beschwerde der belangten Behörde schließlich Ermittlungsmängel vorwirft, wird kein Sachverhalt dargestellt, der nach Durchführung weiterer Beweisaufnahmen konkret festzustellen gewesen wäre. Es fehlt daher die Dartuung einer möglichen Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.
Insgesamt ergibt sich somit, dass dem bekämpften Bescheid im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit anhaftet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. Dezember 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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