FPG
Gliederung
2. Hauptstück Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln
2. Abschnitt Besondere Verfahrensregeln für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück
§ 12 Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück
(1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, sofern nicht anderes bestimmt ist.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(3) Fremde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Kinder- und Jugendhilfeträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält.
(4) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Landespolizeidirektion im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 23 NAG) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist – außer im Fall offenkundiger Unrichtigkeit – unverzüglich mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger Kontakt aufzunehmen und dieser zu hören.
§ 12 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 12 Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück
…§ 12. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht…
§ 24a Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche
…21 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen und 2. die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG erfüllt sind. (2) Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A…
§ 15 NÖ KJHG · NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 15 § 15
… 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA –VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I 144/2013 und § 12 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, erfolgt sind; 10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen…
§ 15 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 15 § 15
…für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB , § 9 UVG , § 10 BFA-VG und § 12 FPG 2005 erfolgt sind; 15. Ausgaben und Einnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018…
§ 17 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 17 § 17
…§§ 207 bis 209 und § 211 ABGB , § 9 UVG , § 10 BFA-Verfahrensgesetz ( BFA-VG ) und § 12 FPG erfolgt sind; 10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. (2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8…
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