Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler, Mag. Nicolas Stieger und Mag. Andreas Droop, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 16. September 2008, Zl. Fr-4250a-91/08, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 63, 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. Dezember 2007 wegen Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz-SMG (teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, rechtskräftig verurteilt worden. Maßgeblich dafür sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin von Anfang 2007 bis April 2007 gemeinsam mit anderen Personen insgesamt 12 kg Marihuana, beinhaltend "minimal" 1.200 g reines THC, in insgesamt zwölf Angriffen teils selbst aus- und eingeführt und teils zur Aus- und Einfuhr auf die im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen Verhaltensweisen beigetragen habe, wobei die Taten von der Beschwerdeführerin in der Absicht begangen worden seien, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Auf Grund der Höhe der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon 8 Monate Freiheitsstrafe unbedingt) und des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens seien sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt als auch die Annahme nach § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit und laufe im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere jenem an der Verhinderung strafbarer Handlungen zum Schutze der Gesundheit anderer, zuwider. Aus der Vielzahl der Schmuggelfahrten und der Menge des geschmuggelten Suchtgiftes, die zumindest das 25-fache der gemäß § 28 Abs. 6 SMG festgesetzten großen Menge ausgemacht habe, sei die kriminelle Energie der Beschwerdeführerin und die sich daraus künftig ergebende Gefahr ersichtlich.
Auf Grund der hohen kriminellen Energie bzw. der negativen Sinnesart der Beschwerdeführerin, welche sich auch in der wiederholten Verwirklichung des Drogenschmuggels aus gewinnsüchtigen Motiven ohne eigene Suchtgiftgewöhnung zeige, werde von der Möglichkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbots Gebrauch gemacht.
Zur Interessenabwägung nach § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei in Bosnien und Herzegowina geboren und dort aufgewachsen. Sie habe in diesem Land die Pflichtschule und eine vierjährige Lehre als Verkäuferin absolviert. Im Mai 2001 sei sie nach Österreich gekommen. Hier habe sie N geheiratet, von dem sie allerdings im Jahr 2003 wieder geschieden worden sei. Am 14. August 2008 habe sie in Vorarlberg ein Kind zur Welt gebracht, dessen Vater ein deutscher Staatsangehöriger, der in Vorarlberg lebe, sei. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Kind bei der Familie ihres Bruders. In Österreich sei sie zeitweise diversen unselbständigen Beschäftigungen nachgegangen. In der Zeit vom 20. März 2001 bis 15. Juli 2008 habe sie über befristete Niederlassungsbewilligungen verfügt. Es sei daher von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin "in einem relevanten Maß" auszugehen. Jedoch sei auf Grund des schweren Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sondern auch im Interesse der Gesundheit anderer sowie zur Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten. Gerade bei Suchtgiftdelikten sei von einer hohen Rückfallsquote auszugehen. Diese Delikte seien wegen ihrer hohen "sozialen Schädigung" als äußerst gefährlich einzustufen. Weder ein mehrjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine "vollkommene soziale Integration im Inland" stünden daher dem Aufenthaltsverbot entgegen. Das in hohem Maße bestehende öffentliche Interesse, einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu untersagen, dränge ihr privates und familiäres Interesse in den Hintergrund. Im Übrigen befinde sich die Beschwerdeführerin in einem Alter, in dem sie nicht mehr auf den direkten Bezug zu ihren Eltern angewiesen sei. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei-so die belangte Behörde im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, dem Lebensgefährten könne eine Ausreise nach Bosnien und Herzegowina nicht zugemutet werden-nicht das Gebot verbunden, in einen bestimmten Staat auszureisen. Das künftige Familienleben mit dem Lebensgefährten, der deutscher Staatsangehöriger sei, könne auch in einem anderen Staat geführt werden. Diesbezüglich seien auch keine Hinderungsgründe vorgebracht worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2).
In § 60 Abs. 2 FPG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Nach Z 1 dieser Bestimmung ist dies der Fall, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und aufgrund welcher Umstände die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2009/22/0071, mwN).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Tatsache ihrer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 18. September 2007 sowie die oben wiedergegebenen Feststellungen über die dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass angesichts dieser Verurteilung der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 (erster und zweiter Fall) FPG erfüllt und angesichts der der Verurteilung zugrunde liegenden gravierenden Verfehlungen der Beschwerdeführerin gegen das SMG die Annahme nach § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei, begegnet keinen Bedenken. Daran vermag auch die bis dahin bestandene Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin nichts zu ändern; beging doch die Beschwerdeführerin die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten, die besonders schwerwiegende Verstöße gegen das SMG darstellen, über einen längeren Zeitraum, wiederholt und in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Die Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Bescheid in erster Linie mit dem Argument, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei nach Art. 8 EMRK nicht zulässig.
Bei der nach § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung hat die belangte Behörde eingeräumt, dass mit dem Aufenthaltsverbot infolge der bisherigen Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie ihrer familiären und privaten bzw. beruflichen Bindungen im Bundesgebiet ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben vorliegt. Es ist aber mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten letztlich nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet den Vorrang einräumte. Die Integration der Beschwerdeführerin hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente infolge ihres gravierenden Fehlverhaltens eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, all jene, nunmehr in ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde geltend gemachten, zu ihren Gunsten sprechenden Umstände seien von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, ist ihr der Inhalt des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurden alle diese Umstände von der belangten Behörde in die Interessenabwägung, die letztlich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden ist, einbezogen.
Soweit die Beschwerdeführerin auch rügt, das der Behörde zur Verfügung stehende Ermessen sei nicht im Sinne des Gesetzes geübt worden und diesbezüglich eine Abwägung von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden, ist sie ebenfalls darauf zu verweisen, dass sich im angefochtenen Bescheid dazu Aussagen finden. Wenn die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zur Ermessensübung zum Ergebnis kommt, dass auf Grund der von der Beschwerdeführerin gezeigten großen kriminellen Energie und ihrer sich in der wiederholten Begehung des Drogenschmuggels aus gewinnsüchtigen Motiven hervorleuchtenden negativen Sinnesart von der Möglichkeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbots Gebrauch zu machen war, so kann dies letztlich nicht als rechtswidrig angesehen werden, zumal im Falle der Verurteilung-so wie hier-wegen einer Tat im Sinne des § 55 Abs. 3 Z 1 FPG die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes gelegen wäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2008, 2007/21/0421, und vom 2. April 2009, 2009/18/0089).
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtsverletzungen nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden.
Kosten waren dem Rechtsträger der belangten Behörde trotz Obsiegens nicht zuzusprechen, weil diese den Ersatz von Aufwendungen nicht beantragt hat.
Wien, am 18. Juni 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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