Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der KG in W, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 5. Dezember 2006, Zl. UVS-FRG/40/6092/2006/27, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (der belangten Behörde) vom 5. Dezember 2006 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsangehörige, gemäß § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei österreichischer Staatsbürger und sitze zurzeit eine Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, vierter Deliktsfall, Abs. 3 erster Fall des Suchtmittelgesetzes (SMG) ab. Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Ausführungen in ihrer Berufung gegen den Erstbescheid drogensüchtig und übe in Österreich die Prostitution aus. Sie sei am 19. Juli 2004 gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 des Wiener Prostitutionsgesetzes, am 17. Dezember 2005 und am 6. September 2006 gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974 idF BGBl. Nr. 591/1993, rechtskräftig bestraft worden. Nach den Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien konsumiere die Beschwerdeführerin seit ca. 2003 Suchtgift, und zwar Kokain. Durch die Herstellung von Papierbriefchen zum Zweck des Verkaufs von Suchtgift in der Zeit von Sommer 2005 bis zum 17. Dezember 2005 habe sie dazu beigetragen, dass Kokain von ihr, ihrem Lebensgefährten und einem weiteren Täter gewerbsmäßig und in großer Menge verkauft worden sei. Wegen dieser Beteiligung sei die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG iVm § 12 letzter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden. Ihre Beteiligung an diesem Verbrechen sei im Finanzierungsbedarf von Drogen zum eigenen Konsum begründet. Das Kokain sei an sieben namentlich bekannte und an weitere nicht namentlich bekannte Personen verkauft worden. Nach dem Zentralen Melderegister sei die Beschwerdeführerin seit 8. August 2002 in Österreich gemeldet. Außer dem Lebensgefährten habe sie keine Angehörigen in Österreich.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin beruhten auf deren eigenen Ausführungen in den Schriftsätzen. Die Ausübung der Prostitution ergebe sich zudem aus einer Auskunft des Magistrats Wien sowie aus den aktenkundigen Verwaltungsstrafen. Die Sachverhaltsannahmen zur Beteiligung an einem Verbrechen nach § 28 Abs. 2 und 3 SMG seien dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. März 2006 entnommen, jene zu den Verwaltungsvormerkungen aus dem Verwaltungsstrafregister der Bundespolizeidirektion Wien. Da das Urteil auf einem Geständnis der Beschwerdeführerin (wie die im Urteil angeführten Milderungsgründe ergeben würden) beruhe, bestünden keine Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die vom Gericht getroffenen Feststellungen unrichtig wären. Den wiederholten Aufforderungen der belangten Behörde, Einkommens- oder Beschäftigungsnachweise sowie eine Strafregisterbescheinigung der ungarischen Behörden vorzulegen, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Vielmehr vermeine die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 9. August 2006, dass das diesbezügliche Vorlageverlangen durch das Gemeinschaftsrecht nicht gedeckt wäre und eine indirekte oder stillschweigende Diskriminierung darstellen würde. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte Fristerstreckung zur Beischaffung einer ungarischen Strafregisterbescheinigung auf vier Monate stelle einen bloßen Verfahrensverzögerungsversuch dar, weil der belangten Behörde aus diversen anderen Verfahren amtsbekannt sei, dass derartige Urkunden bei den zuständigen ungarischen Behörden innerhalb weniger Wochen erlangt werden könnten. Der Berufungsverhandlung seien sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Vertreter fern geblieben. Hiezu sei 24 Minuten vor Verhandlungsbeginn ein Anruf der Beschwerdeführerin in der Geschäftsabteilung der belangten Behörde eingelangt, in dem mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin krank sei und ihr Vertreter eine Autopanne in Neusiedl hätte. Da die vorgebrachten Verhinderungsgründe bis zum Beginn der Verhandlung nicht belegt worden seien, habe eine ordnungsgemäße Entschuldigung nicht vorgelegen, die Verhandlung sei in Abwesenheit der Beschwerdeführerin geführt worden.
Gegen die Beschwerdeführerin als freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürgerin sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 86 Abs. 1 erster Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin sei nach den Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien seit rund drei Jahren Drogenkonsumentin. Nach eigenen Angaben in der Berufung sei sie drogenabhängig. Ein Nachweis über eine zwischenzeitlich eingetretene Drogenfreiheit sei nicht vorgelegt worden. Derartiges sei auch nicht behauptet worden. Die Beteiligung der Beschwerdeführerin an einem Drogenhandel in größerem Ausmaß-hiezu sei auf das besagte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen-sei im Bedarf nach Finanzierung des eigenen Drogenverlangens begründet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe für den Verkauf von Kokain im Straßenverkauf eine nicht näher bestimmbare Zahl von "Briefchen" hergestellt, wobei sie gewusst habe, dass damit Kokain verkauft werden sollte. Bei ihrem Lebensgefährten seien bei dessen Betretung am 18. Dezember 2005 insgesamt 52 Kokainbriefchen mit jeweils einem Gramm netto Inhalt gefunden worden. In der "Bunkerwohnung" seien noch 186 Gramm Kokain netto gefunden worden. Bei gleich bleibender Dosierungsmenge hätte dies den Verkauf von 232 Kokainbriefchen ermöglicht. Die Beschwerdeführerin sei bestrebt gewesen, ihren eigenen Drogenkonsum durch den Verkauf von großen Mengen Kokain zu finanzieren. Dabei habe sie in Kauf genommen, dass eine nicht näher bestimmbare Zahl von Menschen durch den Erwerb und den Konsum dieser Droge an der Gesundheit geschädigt würde.
Gerade bei der Suchtgiftkriminalität handle es sich um eine besonders gefährliche Kriminalitätsform, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß sei und der eine große Sozialschädlichkeit anhafte, wozu noch komme, dass die strafbare Handlung in Bezug auf eine die Grenzmenge nach § 28 Abs. 6 SMG mehrfach überschreitende Menge begangen worden sei. Überdies werde die mangelnde Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit rechtlich geschützten Werten auch durch die drei gegen sie verhängten Verwaltungsstrafen dokumentiert. Im vorliegenden Fall sei daher eine ausreichende Grundlage dafür vorhanden, aus dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin den Schluss zu ziehen, dass von ihr eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährden würde.
Bei dieser Zukunftsprognose sei nicht nur das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern auch ihre aktuelle und künftige (soweit dies überhaupt einer Prognose zugänglich sei) familiäre und soziale Umgebung miteinbezogen worden. Die Beschwerdeführerin sei drogenabhängig, ihr Lebensgefährte sei wegen Drogenhandels im Gefängnis. Die Beschwerdeführerin bewohne die gleiche Wohnung wie ihr Lebensgefährte. Nach dessen Haftentlassung würde sich die Beschwerdeführerin also wieder in jener Umgebung befinden, die sie schon bisher nicht davon habe abhalten können, sozialschädliche Handlungen zu begehen. Ihre Beschäftigung als Prostituierte trage ebenfalls nicht zu einer stabilen sozialen Umgebung bei (keine typischen Arbeitskollegen, kein fürsorgeverpflichteter Arbeitgeber, etc.). Bezüglich des Berufungsarguments, wonach die Strafe nur bedingt nachgesehen worden und daher ein Aufenthaltsverbot unzulässig sei, sei auszuführen, dass die belangte Behörde das Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen habe. Daher könne der Einschätzung der belangten Behörde auch nicht mit dem Argument entgegen getreten werden, das Strafgericht habe nur eine bedingt nachgesehene Strafe ausgesprochen.
Gründe, die ein Aufenthaltsverbot unzulässig machen würden (vgl. § 61 FPG) lägen nicht vor.
Im Hinblick auf die in Österreich bestehende Lebensgemeinschaft sei ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener relevanter Eingriff in die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin iSd § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen. Dennoch sei im Licht dieser Gesetzesbestimmung angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin die Erlassung der Maßnahme in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses-hier: an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität-dringend geboten. Die aus der Aufenthaltsdauer (ca. vier Jahre) ableitbare Integration der Beschwerdeführerin habe in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch ihr strafbares Verhalten, insbesondere durch ihr Suchtgiftdelikt, eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen sei der durch das Verhalten der Beschwerdeführerin in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots kein geringeres Gewicht beizumessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und die ihres Lebensgefährten. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes entspreche dem sozialen Schutzbedürfnis der in Österreich lebenden Personen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbots sei also zum Schutz der österreichischen Gesellschaft gemäß § 86 Abs. 1 FPG notwendig und verhältnismäßig, weil keine andere geeignete und weniger eingriffsintensive Maßnahme zur Verfügung stehe.
Die von der Erstbehörde festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots von zehn Jahren sei angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und ihrer aktuellen persönlichen Verhältnisse angemessen. Die in der Berufung angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken ob der Determiniertheit des § 86 Abs. 1 zweiter Satz FPG teile die belangte Behörde nicht.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gegen die Beschwerdeführerin als freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 86 Abs. 1 erster Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Frage, ob gegen eine freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürgerin ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist zudem § 60 Abs. 2 FPG von Bedeutung, auf dessen Katalog als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0275).
1.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend ihre gegen das SMG gerichtete Straftat. Danach hat sie im Zeitraum von ca. 2003 bis Dezember 2005 selbst Drogen konsumiert und darüber hinaus dazu beigetragen, dass Kokain gewerbsmäßig von Sommer 2005 bis Dezember 2005 verkauft wurde, wobei die Beschwerdeführerin eine strafbare Handlung mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen hat, das eine "große Menge" iSd § 28 Abs. 6 SMG überschritt. Nach § 28 Abs. 6 leg. cit. ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Mit diesem Fehlverhalten hat die Beschwerdeführerin dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, gravierend zuwidergehandelt. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich bei der Beschwerdeführerin dadurch manifestiert, dass sie ihr Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hinweg gesetzt hat. Schon angesichts dieses Fehlverhaltens bedeutet ein weiterer inländischer Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der besonders gefährlichen Suchtgiftkriminalität berührt. Im Hinblick auf ihr persönliches Fehlverhalten kann keine Rede davon sein, dass das vorliegende Aufenthaltsverbot auf pauschalierenden oder generalisierenden Überlegungen der belangten Behörde beruhen würde.
Wenn die Beschwerde vorbringt, die Beschwerdeführerin sei lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde ihre Beurteilungaus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen hatte (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 10. April 2006, Zl. 2006/18/0306). Weiters ist für die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, in § 28 SMG seien zahlreiche und unterschiedliche Delikte nach unterschiedlichen Gefährlichkeitsstufen differenziert sanktioniert, deshalb nichts gewonnen, weil ihr unstrittig das Delikt des Suchtgifthandels in der qualifizierten Form des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels-somit ein besonders gravierendes Suchtmitteldelikt-zur Last liegt.
Der seit dem zuletzt im Dezember 2005 gesetzten Fehlverhalten verstrichene Zeitraum ist viel zu kurz, um einen Wegfall oder auch nur eine maßgebliche Minderung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Von daher geht ihr Vorbringen fehl, sie sei seither nicht mehr delinquent geworden. Hinzu kommt noch, dass die Beschwerdeführerin einräumt, dass sie "seit 2003 etwas Kokain" nehme, wie dies in ihrem Gewerbe der selbstständigen Prostituierten üblich sei, und derart in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin keine Suchtmittel mehr konsumiere.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, aus dem Urteil des EuGH vom 27. April 2006, C-441/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, ergebe sich, dass die nach ihrer Auffassung dem § 12 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes/EWG gleichkommende Fassung des § 86 FPG das in Betracht kommende Gemeinschaftsrecht nicht hinreichend klar ins österreichische Recht umsetze, trifft nicht zu. Die Beschwerde übersieht, dass die von ihr diesbezüglich herangezogenen Ausführungen in den Randnummern 70 bis 76 dieses Urteils sich lediglich auf die zweite Rüge der Klage der Europäischen Kommission beziehen, und der EuGH in Randnummer 74 des Urteils nur im Hinblick auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, "die eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen", zu dem Ergebnis kam, dass "die sich aus der in Randnummer 70 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung ergebende Vorgabe, wonach eine Ausweisung nur bei einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, erfolgen darf" "nicht mit hinreichender Klarheit" umgesetzt wird (in § 12 Abs. 1 leg. cit.). Aus § 86 FPG lässt sich aber keinesfalls ableiten, dass die in Randnummer 70 bezogene Rechtsprechung des EuGH Staatsangehörige von Mitgliedstaaten mit einem bloß befristeten Aufenthaltstitel in Österreich nicht erfassen würde, vielmehr folgt der Wortlaut des § 86 Abs. 1 FPG den in Randnummer 74 reflektierten Judikaturvorgaben für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten ohne Ansehung der zeitlichen Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels.
Vor diesem Hintergrund ist für die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, die belangte Behörde habe die Formulierung des angefochtenen Bescheides den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0306, angepasst, obwohl sich der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Fall vom Fall der Beschwerdeführerin unterscheide, nichts zu gewinnen.
Auf dem Boden des Gesagten ist es schließlich entbehrlich, auf das (eingehende) Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Reaktion auf die nach prostitutionsrechtlichen Vorschriften erfolgten Bestrafungen einen "Deckel" genommen zu haben, damit gesundheitlich und sicherheitspolizeilich kontrolliert zu werden, und durch behördliche Aufträge zur Vorlage von Akten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Prostituierte diskriminiert worden zu sein, einzugehen.
2. Angesichts des unstrittigen Zusammenwirkens der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten bei dem ihr zur Last liegenden gewerbsmäßigen Suchtgifthandel geht auch der gegen die Beurteilung der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgebrachte Einwand fehl, die Behörde nehme unzutreffend an, dass aus dem Recht der Beschwerdeführerin auf ein gemeinsames Leben mit ihrem Lebensgefährten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Gegen das im Übrigen unbekämpfte Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG durchgeführten Interessenabwägung bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.
3. Die Beschwerde wendet sich (auch mit Blick auf ihre Tätigkeit als Prostituierte) gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbots. Nach § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots ist gemäß § 63 Abs. 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Bei den für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umständen handelt es sich vorliegend um das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum gewerbsmäßig Suchtmittel gehandelt hat, ist das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen eines Zeitraums von zehn Jahren erwartet werden könne, unbedenklich.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. September 2007
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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