Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der F, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 22. September 2008, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 20. Juli 2008 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen Visums" für 90 Tage zum Zweck des Besuchs ihrer in Österreich lebenden Schwester und deren Ehemannes (jeweils österreichische Staatsbürger, die hier als selbständiger Gastwirt bzw. als Gerichtsdolmetscherin tätig sind). Sie sei ledig und studiere an der Universität Teheran. Weiters wies sie darauf hin, dass ihr bereits im Jahr 2004 ein derartiges Visum erteilt worden sei.
Dem Antrag legte sie Bestätigungen betreffend ihr Studium und das Vorliegen einer Reiseversicherung, eine Verpflichtungserklärung ihres Schwagers sowie eine Bankbestätigung über ihr aktuelles Bankguthaben von IRR 10 Mio. (rund € 730,--) und einen Kaufvertrag vom 16. Mai 2004 betreffend eine 76,22 m 2 große Wohnung im Heimatstaat bei.
Nach Entsprechung eines ihr am 27. Juli 2008 erteilten Verbesserungsauftrages (im Wesentlichen betreffend die finanzielle Situation ihrer Angehörigen) teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 1. September 2008 mit, keine weiteren Dokumente zu benötigen. Eine Prüfung habe jedoch ergeben, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne, weil Grund zur Annahme bestehe, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde (§ 21 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG). Sie habe nämlich nicht überzeugend nachweisen können, dass sie feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an ihren derzeitigen Wohnsitz habe. Vor einer endgültigen Entscheidung werde ihr jedoch die Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin am 7. September 2008 und brachte vor, das jüngste Kind der Familie zu sein und bei ihren Eltern zu leben. Sie unterstütze ihre Mutter, die unter einem beidseitigen Karpaltunnelsyndrom leide, im Haushalt. Da sie eine starke Bindung zu den Eltern habe, wäre es unvorstellbar, auf Dauer im Ausland zu leben. Sie habe-auf Grund der erwähnten Erteilung eines Visums-ihre seit 1988 in Österreich lebende Schwester schon vom 13. August bis zum 9. September 2004 besucht. Damals habe sie Österreich unaufgefordert verlassen und habe sich hier nichts zu Schulden kommen lassen. Sie habe einen beträchtlichen Aufwand betrieben, um an dem begehrten Kunstinstitut der Universität Teheran aufgenommen zu werden. Sie sei eine erfolgreiche und eifrige Studentin; es gebe keine Gründe anzunehmen, dass sie das Studium nicht abschließen würde. Auch ihre in Österreich lebende Schwester und ihr Ehemann hatten (in einem beiliegenden Schreiben) für ihre fristgerechte Rückreise gebürgt.
Ungeachtet dieser Stellungnahme wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z. 2 FPG (die Wiederausreise der Beschwerdeführerin erscheine gesichert) als nicht erfüllt erachtete.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung zur Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z. 2 FPG, es dürfe nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde-mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen-unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedürfte vielmehr konkreter Anhaltspunkte in dieser Richtung, andernfalls werde davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheine. Liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, hat die Behörde diese im Rahmen ihreraus § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen, wonach es dessen Sache ist, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0548, mwN).
Ein derart konkreter Vorhalt ist, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist, nicht erfolgt. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren nicht in Zweifel gezogenen Behauptungen familiäre Bindungen (insbesondere zu ihrer erkrankten Mutter) im Heimatstaat hat und dort einem Studium nachgeht. Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin unverheiratet ist, bei den Eltern lebt und Angehörige in Österreich zu besuchen beabsichtigt, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein ausreichend konkretes Indiz dafür dar, sie werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Visums in Österreich verbleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2006/21/0241).
Weitere hiefür sprechende Anhaltspunkte konnten dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Dagegen spricht allerdings der von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellte Erwerb von Wohnungseigentum im Heimatstaat (vgl. das Liegenschaftsbesitz betreffende hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0207) und vor allem die unaufgeforderte und freiwillige Rückkehr nach Ablauf des ihr im Jahr 2004 erteilten Sichtvermerks (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 8. Juli 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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