Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Juli 2010, Zl. E1/460.469/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. Juli 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1997 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhältig. Am 27. April 1996 habe er bei der österreichischen Botschaft in Budapest einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" gestellt. Eine Niederlassungsbewilligung sei ihm am 1. März 1999 bis 2. September 1999 und dann laufend bis zum Jahr 2005 erteilt worden. Seit 23. Dezember 2004 verfüge der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis.
Ende des Jahres 2005 habe der Beschwerdeführer erstmalig eine Straftat begangen. Am 19. Mai 2009 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, § 148 zweiter Fall und § 15 StGB und teilweise als Beteiliger nach § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden, wobei 12 Monate der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden seien.
Dem Urteil zufolge habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende 2005 bis 26. November 2006 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Identität und Rückzahlungswilligkeit als Kreditnehmer unter Benützung falscher oder verfälschter Urkunden oder solcher Beweismittel (fingierte Autokaufverträge), den geschädigten Banken durch deren Kreditvergaben einen mehr als € 50.000,--betragenden Schaden zugefügt bzw. habe er dies versucht. Der Beschwerdeführer habe unter eigenem Namen mit anderen Personen das Autohaus "T" gegründet. Nach dessen Schließung habe er-jedoch unter falschem Namen unter Verwendung eines falschen Reisepasses-als Geschäftsführer des Autohauses "P" fungiert, wobei er gewusst habe, dass es dieses Autohaus in Wirklichkeit nicht gegeben habe und dort auch keine Autos verkauft worden seien. In seiner Funktion als Geschäftsführer habe er die bereits angeführten Straftaten begangen und die Zeichnungsberechtigung am Firmenkonto genutzt, um die betrügerisch erworbenen Beträge vom Firmenkonto zu beheben und mit seinen Komplizen zu teilen.
Nach Darlegungen zur Bestimmung des § 60 Abs. 1 und 2 FPG führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, es könne kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Zum einen sei auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Zum anderen gefährde das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit schon allein in Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Vermögensdelikten in höchstem Maße, sodass sich (auch) die in § 62 Abs. 1 FPG [gemeint wohl: § 60 Abs. 1 FPG] umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 1997 mit Unterbrechung-laut eigenen Angaben habe er sich vom 7. Jänner 2007 bis 2. Februar 2009 in Mazedonien aufgehalten-im Bundesgebiet und verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Familiäre Bindungen bestünden zu seinen in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern. Er sei ledig und mache keine Sorgepflichten im Bundesgebiet geltend. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die dritte und vierte Klasse Hauptschule besucht, eineinhalb Jahre eine Lehrausbildung als Maler absolviert und sei anschließend ein Jahr ohne Beschäftigung gewesen. Vom Jahr 2003 bis 2005 sei der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen wiederholt einer Beschäftigung nachgegangen. Zuletzt scheine der Beschwerdeführer erst wieder seit 31. August 2009 als berufstätig auf.
Auf Grund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner familiären und beruflichen Bindungen sei mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ohne Zweifel ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 FPG zu bejahen, habe doch der Beschwerdeführer durch sein strafbares Handeln-dies nur ein Jahr, nachdem er ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten habe-deutlich dokumentiert, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Hinsichtlich seiner Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, der hohen Schadensumme, der Vielzahl an Deliktsfakten und des langen Tatzeitraumes habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz des Eigentums erheblich beeinträchtigt.
Angesichts des Gesagten und des überaus erheblichen Unrechtsgehaltes der gesetzten Delikte sei eine positive Verhaltensprognose nicht vor Ablauf des festgesetzten Zeitraumes von zehn Jahren möglich. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher zum Schutz fremden Vermögens sowie zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) als dringend geboten.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keinerlei Bindungen zu seiner ursprünglichen Heimat Mazedonien, müsse entgegengehalten werden, dass er sich nach Begehung seiner Straftaten für zwei Jahre in seine Heimat Mazedonien abgesetzt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er seine Bindungen zum Heimatland tatsächlich völlig abgebrochen habe; sein Vorbringen könne somit nur als Schutzbehauptung gewertet werden.
Dem Aufenthaltsverbot stünden auch nicht die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen, insbesondere des § 56 FPG, entgegen.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen-der Beschwerdeführer weise zahlreiche Verwaltungsstrafen auf-, habe die erkennende Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Bezugnehmend auf die zu § 63 FPG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde ferner aus, dass die Behörde erster Instanz die vorliegende Maßnahme zutreffend auf zehn Jahre ausgesprochen habe. Wer, wie der Beschwerdeführer, in seinem Gastland bewusst einen derart großen Vermögensschaden herbeiführe, lasse seine Geringschätzung für maßgebliche, zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften nachhaltig erkennen. Jedenfalls könne vor dem Hintergrund des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers, des Umstandes, dass der Zeitpunkt der maßgeblichen Verurteilung erst ein Jahr zurückliege-dies deshalb, weil der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 mit Haftbefehl gesucht worden sei und sich zwei Jahre in Mazedonien aufgehalten habe-, und des Umstandes, dass die Entlassung aus der Strafhaft erst im August 2009 erfolgt sei, nicht vor Ablauf von zehn Jahren vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wobei zwölf Monate bedingt nachgesehen wurden, begegnet die-unbekämpfte-Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Der genannten Verurteilung liegt das unter I.1. dargestellte, vom Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende 2005 bis 26. November 2006 gesetzte strafbare Verhalten-die Verübung des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges-zugrunde. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang u.a. die hohe Schadenssumme und den langen Tatzeitraum hervorgehoben. Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
1.3. Auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass dem Aufenthaltsverbot keine aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen entgegenstünden, ist nicht zu beanstanden. Da der seit 23. Dezember 2004 über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis verfügende Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens (vgl. § 56 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FPG) verurteilt wurde, ist insbesondere auch die in § 56 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme-der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stellte eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar-gerechtfertigt.
2.1. Gegen die im angefochtenen Bescheid gemäß § 66 FPG durchgeführte Interessenabwägung bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe den hohen Grad seiner Integration in Österreich, wo er sich "seit 15 Jahren" aufhalte, nicht ausreichend gewürdigt. Im Bundesgebiet befinde sich auch seine gesamte Familie-seine Eltern und seine zwei Brüder-, während er zu seiner ursprünglichen Heimat Mazedonien überhaupt keine Bindungen habe. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde könne keine Rede davon sein, dass keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen. Daran ändere auch nichts, dass er sich nach seiner Verurteilung kurzfristig in Mazedonien aufgehalten habe. Der Eingriff in sein Privat-und Familienleben wiege weit schwerer als die Folgen einer Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für die Republik Österreich. Er sei in Österreich vollkommen integriert und spreche perfekt Deutsch.
2.2. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung den langjährigen Aufenthalt (seit 1997)-mit einer Unterbrechung vom 7. Jänner 2007 bis 2. Februar 2009-in Österreich, seine familiären Bindungen zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern, die Schul-und Lehrausbildung sowie das unter I.1. dargestellte Ausmaß seiner Berufstätigkeit berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem Jahr 2007 mit Haftbefehl gesucht worden war und sich vom 7. Jänner 2007 bis 2. Februar 2009 in Mazedonien aufgehalten hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfolgte dieser Aufenthalt somit nicht nach, sondern vor der Verurteilung des Beschwerdeführers; sein mehr als zwei Jahre dauernder Aufenthalt in seiner Heimat kann auch nicht als bloß "kurzfristig" beurteilt werden. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund sein Vorbringen, seine Bindungen zum Heimatland seien völlig abgebrochen, als nicht nachvollziehbar beurteilt hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die sich aus dem gravierenden Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ergebende massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer-trotz seines insgesamt sehr langen inländischen Aufenthaltes-dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, ist daher auch dann nicht zu beanstanden, wenn man die in der Beschwerde geltend gemachten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt.
3. Auf dem Boden der vorstehenden Erwägungen erweist sich auch das eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Wiedergabe bloß floskelhafter Textbausteine und Nichtprüfung des Grades der Integration des Beschwerdeführers in Österreich behauptende Beschwerdevorbringen als unzutreffend.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. September 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden