FPG
Gliederung
14. Hauptstück Beförderungsunternehmer
§ 111 Pflichten der Beförderungsunternehmer
(1) Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die Person über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt.
(2) Beförderungsunternehmer, die Personen über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind weiters verpflichtet,
1. die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) ;
2. die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellender Staat von Reisedokument und allenfalls erforderlicher Berechtigung zur Einreise) ;
3. den ursprünglichen Abreiseort;
4. die Abreise- und Ankunftszeit;
5. die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet;
6. die Gesamtzahl der mit dem betreffenden Beförderungsmittel beförderten Personen und
7. im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer
festzuhalten, während eines Zeitraumes von 24 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten und dieser auf Anfrage unverzüglich kostenlos bekannt zu geben. Danach hat der Beförderungsunternehmer die Daten zu vernichten. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Modalitäten der Datenübermittlung nach diesem Absatz zu erlassen.
(2a) Nach der Einreise der beförderten Personen sind die Daten binnen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung von der Grenzkontrollbehörde zu löschen, es sei denn, sie werden zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des GrekoG oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen benötigt.
(3) Beförderungsunternehmer, die Personen über die Außengrenzenach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Abs. 2 der Grenzkontrollbehörde bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermitteln.
(4) Wird ein Fremder, der von einem Beförderungsunternehmer nach Österreich über die Außengrenze gebracht wurde, zurückgewiesen, ist der Beförderungsunternehmer verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten.
(5) Ist der Beförderungsunternehmer nach Abs. 4 nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.
(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird (§ 43 Abs. 1).
§ 111 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 111 Pflichten der Beförderungsunternehmer
…§ 111. (1) Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind…
§ 112 Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer
…§ 112. (1) Wer als Beförderungsunternehmer 1. einen Fremden ohne Reisedokument oder ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat ( § 111 Abs. 1 ) oder 2. seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe…
§ 113
… 21 Abs. 3 verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Abs. 1 zu tragen. (4) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten…
§ 18 FPG-DV · FPG-DV · Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
§ 18 Pflichten und Information der Beförderungsunternehmer
…§ 18. (1) Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Abfertigungsmodalitäten sämtlicher Beförderungsgäste vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 2 FPG sind mittels Datenextraktion von Reisedokumenten oder durch manuelle Eingabe unter Verwendung sicherer Kommunikationskanäle zu übermitteln oder, wenn dies dem Beförderungsunternehmer nicht möglich ist, nach Maßgabe…
§ 53 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 53 Kostenersatz
…oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist. (3) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden gemäß § 46 FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten…
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