FPG
Gliederung
14. Hauptstück Beförderungsunternehmer
§ 112 Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer
(1) Wer als Beförderungsunternehmer
1.einen Fremden ohne Reisedokument oder ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder
2.seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden internationaler Schutz nach Art. 13 oder 18 der Statusverordnung zuerkannt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.
§ 112 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 112 Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer
…§ 112. (1) Wer als Beförderungsunternehmer 1. einen Fremden ohne Reisedokument oder ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat ( § 111 Abs. 1…
§ 5 Sachliche Zuständigkeit im Inland
…20 Abs. 1 Z 10 im Inland; 3. die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz; 4. die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 112 und 5. die Vorschreibung von Kosten nach § 113. (1a) Dem Bundesamt obliegt 1. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die…
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