(1) Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Abfertigungsmodalitäten sämtlicher Beförderungsgäste vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 2 FPG sind mittels Datenextraktion von Reisedokumenten oder durch manuelle Eingabe unter Verwendung sicherer Kommunikationskanäle zu übermitteln oder, wenn dies dem Beförderungsunternehmer nicht möglich ist, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen unbefugte Offenlegung, missbräuchliche Verwendung oder Verlust der personenbezogenen Daten in gesicherter Weise unter Verwendung eines ihm hiefür in elektronischer Form über die Webseite des Bundesministeriums für Inneres zur Verfügung gestellten Formulars an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich eine Berechtigung benötigen.
(3) Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden, den internationalen Gepflogenheiten entsprechend, ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.
§ 18 FPG-DV · FPG-DV · Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
§ 18 Pflichten und Information der Beförderungsunternehmer
…§ 18. (1) Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Abfertigungsmodalitäten sämtlicher Beförderungsgäste vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 2 FPG sind mittels…
§ 21 Schlussbestimmung
…Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens mit 10. April 2026, in Kraft. Die §§ 7 Z 4 lit. c, 18 Abs. 1 und 3 und 18a samt Überschrift sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung der genannten Verordnung treten am…
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