(1) Es sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,
2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
4. Dolmetschkosten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) Wer sich gegenüber einer Landespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach § 21 Abs. 3 verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Abs. 1 zu tragen.
(4) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
1. für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 4, 5 oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (§ 44), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.
(6) Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 trägt der Bund.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückverweise
FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 113
(1) Es sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen: 1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen, 2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft, 3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen, 4…
§ 5 Sachliche Zuständigkeit im Inland
…die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz; 4. die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 112 und 5. die Vorschreibung von Kosten nach § 113. (1a) Dem Bundesamt obliegt 1. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. …
FPG-DV · Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
§ 19 Kosten
…1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), kommen insbesondere in Betracht: 1. Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket); 2. Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen…