ForstG
Gliederung
XII. ABSCHNITT ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 173 Sachverständigentätigkeit der Behörden
(1) Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere
a) Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen,
b) festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes entsprechen, und
c)das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 sind,
sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß lit. a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.
(3) Soweit sich Gutachten gemäß Abs. 2 auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. § 172 Abs. 5 findet Anwendung.
(4) Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Abs. 2, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.
§ 173 ForstG · ForstG · Forstgesetz 1975
§ 173 Sachverständigentätigkeit der Behörden
…§ 173. (1) Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten. (2) Die Behörde…
§ 102 Organisation und Aufgaben der Dienststellen
…und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters, e) die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß § 11, f) die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (§ 173) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung, g) die Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100 Abs. 1, h) die Mitwirkung bei der Erstellung von…
§ 170 Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug
…die von den Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben. (3) In den Fällen der §§ 110, 113, 114 und 173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt, sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet…
§ 171 Aufgaben der Behörden
…§ 171. (1) Die Behörden haben insbesondere a) die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht) zu vollziehen, b) Gutachten nach Maßgabe des § 173 zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen, c) die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten, d) bei der forstlichen Förderung mitzuwirken und e) den…
§ 1 WLV-AufgabenV · WLV-AufgabenV · WLV-Aufgabenverordnung
§ 1
…Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken; 11. Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975 , Beratungstätigkeit; 12. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen; 13. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Gebietsbauleitung.…
§ 2
…Kommission gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 ; 7. Entsendung von Angehörigen der Sektion zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975 , Beratungstätigkeit; 8. Verwaltung der finanziellen Mittel; 9. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen; 10. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der…
§ 3
…11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 ; 8. Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975 ; 9. Beratungstätigkeit; 10. Erlassung von Richtlinien; 11. Mitwirkung bei Einsätzen gemäß § 1 Z 12 und § 2 Z 9 im…
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