(1) Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere
a) Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen,
b) festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes entsprechen, und
c) das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 sind,
sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß lit. a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.
(3) Soweit sich Gutachten gemäß Abs. 2 auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. § 172 Abs. 5 findet Anwendung.
(4) Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Abs. 2, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 173 Sachverständigentätigkeit der Behörden
(1) Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten. (2) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere a) Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen, b) fes…
§ 179 Inkrafttreten
…6, § 170 Abs. 3 und 8, § 171 Abs. 1 und 3, § 172 Abs. 3, § 173 Abs. 2 lit. b und c, § 174 Abs. 1 lit. a Z 26, 27 und 30, lit. …
§ 171 Aufgaben der Behörden
…1) Die Behörden haben insbesondere a) die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht) zu vollziehen, b) Gutachten nach Maßgabe des § 173 zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen, c) die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten, d) bei der forstlichen Förderung mitzuwirken und e) den…
§ 102 Organisation und Aufgaben der Dienststellen
…und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters, e) die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß § 11, f) die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (§ 173) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung, g) die Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100 Abs. 1, h) die Mitwirkung bei der Erstellung von…