(1) Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:
a) in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,
b) in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.
Die Dienststellen unterstehen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Gebietsbauleitungen auch jener Sektion, der ihr Bereich zugehört.
(2) Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte sein, welche die Anstellungserfordernisse für den höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.
(3) Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Personal jeder Dienststelle untersteht, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen Weisungen gebunden.
(5) Den Dienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes,
b) die Überwachung der von ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen sowie die Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,
c) die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter lit. a und b genannten Maßnahmen,
d) die Erstellung und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters,
e) die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß § 11,
f) die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (§ 173) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,
g) die Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100 Abs. 1,
h) die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des § 99 beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen.
(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1a sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Abs. 1), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Abs. 5) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzubehalten sind.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 102 Organisation und Aufgaben der Dienststellen
(1) Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern: a) in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer, b) in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches. Die D…
§ 102a Wildbach- und Lawinenkataster
…werden. (3) Der Wildbach- und Lawinenkataster beruht auf der aktuellen digitalen Katastralmappe und beinhaltet insbesondere: 1. Gefahrenzonenpläne, 2. das Gewässernetz, 3. Maßnahmen nach § 102 Abs. 5 lit. a, die von den Dienststellen betreut werden, wie insbesondere Bauwerke hinsichtlich Lage, Zustand, Wirkung und Erhaltungsverpflichtung (Bauwerkskataster), 4. Naturgefahrenereignisse, wie…
§ 11 Gefahrenzonenpläne
…deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Heranziehung von Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1 zuständig. (2) Im Gefahrenzonenplan sind die wildbach- und lawinengefährdeten Bereiche und deren Gefährdungsgrad sowie jene Bereiche darzustellen, für die eine besondere Art…
§ 30 Bannlegungsverfahren
…a bis d: alle physischen oder juristischen Personen, die ein rechtliches Interesse an der Bannlegung nachzuweisen vermögen, 2. lit. a überdies: Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1, 3. lit. e: der Erhalter der Verkehrsanlage oder der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage, 4. lit. f: der Bundesminister für Landesverteidigung. (3) Der Antrag hat…