(1) Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorgehalten:
1. Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung;
2. Planungen besonderer oder grundsätzlicher Art;
3. Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich derer Zuweisung;
4. Überprüfung von Projekten und Durchführung von Kollaudierungen;
5. Ausübung der fachlichen Aufsicht;
6. Führung des Wildbach- und Lawinenkatasters und von Statistiken;
7.Leitung der Kommissionen gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
8.Entsendung von Angehörigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975;
9. Beratungstätigkeit;
10. Erlassung von Richtlinien;
(2) Das Bundesministerium kann sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nachstehender, jeweils einer Sektion im Sinne des § 2 zugeordneter Kompetenzzentren bedienen:
1. Strategischer Fachzentren, insbesondere für die Fachgebiete Geologie, Schnee und Lawinen, Wildbachprozesse, Naturgefahreninformation und Wissensmanagement, Monitoring sowie Schutzwald;
2. Zentraler Dienste, insbesondere für die Fachgebiete digitale Infrastruktur sowie Rechnungswesen und Lohnverrechnung.
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