Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben:
1. Koordinierung und Überwachung aller Planungen und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen;
2. Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;
3.Ausübung des Vorschlagsrechtes gemäß § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
4.Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;
5.Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;
6.Wahrnehmung der Tätigkeit von Angehörigen der Sektion als Mitglieder der Kommission gemäß § 11 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975;
7.Entsendung von Angehörigen der Sektion zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 Forstgesetz 1975, Beratungstätigkeit;
8. Verwaltung der finanziellen Mittel;
9. Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
10. Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Sektion.
§ 3 WLV-AufgabenV · WLV-AufgabenV · WLV-Aufgabenverordnung
§ 3
…§ 3. (1) Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind folgende Aufgaben vorgehalten: 1. Koordinierung aller Aufgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung; 2. Planungen besonderer oder grundsätzlicher Art; 3. Verwaltung der finanziellen Mittel einschließlich derer Zuweisung; 4. Überprüfung von Projekten und Durchführung von Kollaudierungen; 5. Ausübung der fachlichen…
Rückverweise