(1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
1. das Datum des Genossenschaftsvertrags;
2. die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
3. die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
4.die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz;
4a.die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;
5. die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;
6.die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sofern nicht eine Offenlegung nach den §§ 277 bis 281 UGB zu erfolgen hat oder es sich um eine einem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft handelt, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;
(1a) Bei der Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft gemäß § 91a GenG oder gemäß § 19a GenRevG sind die ehemalige ZVRZahl gemäß § 18 Abs. 2 VereinsG, das Datum der Entstehung des Vereins sowie an Stelle des Datums des Genossenschaftsvertrages gemäß Abs. 1 Z 1 das Datum des Umwandlungsbeschlusses einzutragen.
(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.
Art. 10 § 6 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 10 § 6 Artikel X
…eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1998, zu § 5 , BGBl. Nr. 10/1991) § 6. Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung…
Art. 24 Artikel XXIV
…Jänner 2002 in Kraft. (1b) Art. I § 2 Z 12 , Art. I § 5 Z 2, 4a und 6 , Art. I § 5a , Art. I § 22 Abs. 2a , Art. I § 33 Abs. 5 und…
Art. 23 Artikel XXIII
…Übergangsbestimmungen (1) Das Gericht hat den Beginn der Umstellung des Firmenbuchs auf ADV und den nach § 28 FBG angeordneten Umfang der Umstellung mit Edikt kundzumachen. (2) Ab diesem Zeitpunkt werden Neueintragungen nach §§ 3 ff. FBG ausschließlich in der Datenbank des…
§ 5a
…Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben, bei Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß § 6 vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben einzutragen: 1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem…
§ 6 FBG · FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 6 Auswahl
…1) Das Leitungsorgan hat in den Fällen des § 4 Abs. 1 bis 6 die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung hat das Leitungsorgan vorzusehen, daß die in Österreich geltenden arbeits- und…
§ 15 Inkrafttreten
…Abs. 1, 2 und 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 3, 4, 4a bis 4c und 5, § 7 Abs. 1, 2, 2a und 5 bis 8, §…
§ 7 Zulassungsverfahren
…eine Haftpflichtversicherung mit einem Mindestbetrag von 25 Millionen Euro nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie 5. die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht und 6. im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 die Auswahlkriterien am besten erfüllt. (2a) Im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 sind…
Art. 4 § 4 Euro-GenBeG · Euro-GenBeG · Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz
Art. 4 § 4 Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags
…Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.…
Art. 23 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 23 Artikel XXIII
…bisher bei den Gerichten geführten Handels- und Genossenschaftsregistern durch einen entsprechenden Vermerk abzuschließen. Die Einsicht in diese Register ist weiterhin jedermann gestattet. (Anm.: Abs. 6 bis 10 ÜR zum FBG , BGBl. Nr. 10/1991) (11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG , die §§…
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