JudikaturVfGH

V60/2018 (V60/2018-4) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2018

Stattgabe eines Gerichtsantrags des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung der Wortfolge ", ausgenommen jene nach §1 Z9 (Vertreter)" in §4 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten idF BGBl II 382/2015.

Die Erwägungen, die den VfGH in E v 26.02.2018, V45/2017, zur Aufhebung der Wortfolge ", ausgenommen jene nach §1 Z9 (Vertreter)" in §4 der Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001, veranlasst haben, sind auf §4 Abs1 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2015, übertragbar:

Nach §17 Abs6 EStG 1988 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, zur Ermittlung von Werbungskosten mittels Verordnung Durchschnittssätze für Werbungskosten für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festzulegen. Im Rahmen dieser Ermächtigung regelt §4 Abs1 der Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2015, dass Kostenersätze gemäß §26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschbeträge kürzen, womit der Verordnungsgeber die gesetzliche Regelung des §20 Abs2 EStG 1988 beachtet. §17 Abs6 EStG 1988 enthält jedoch keine Ermächtigung, Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten, für die steuerfreie Kostenersätze gemäß §26 EStG 1988 gewährt werden, vorzusehen. Insoweit überschreitet der Verordnungsgeber mit dem letzten Halbsatz in §4 Abs1 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2015, die gesetzliche Ermächtigung in §17 Abs6 EStG 1988. Schon aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Wortfolge als gesetzwidrig.

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