EStG 1988
Gliederung
2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT
9. ABSCHNITT Die einzelnen Einkunftsarten
§ 21 Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1)
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
1.Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
2.Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
5.Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.
3.Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
§ 21 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 21 Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1)
…§ 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen…
§ 2
…Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014) (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 5. Einkünfte…
§ 37 Ermäßigung der Progression, Sondergewinne
…Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden. (4) Über Antrag sind Einkünfte gemäß § 21 gleichmäßig auf drei Jahre verteilt anzusetzen. Dabei gilt: 1. In die Verteilung einzubeziehen sind: a) Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau…
§ 98 Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
…beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte: 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21). 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland – ausgeübt…
§ 17 UStG 1994 · UStG 1994 · Umsatzsteuergesetz 1994
§ 17 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
…diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung). (2) Unternehmer, 1. die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig sind, oder 2. deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in…
§ 48h BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 48h Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
…Abs. 5 zweiter Teilstrich); h) die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer. 2. die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (§§ 21, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer, die anrechenbare Lohnsteuer, die Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 und die festgesetzte Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen…
§ 8 KBGG · KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 8 Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte
…§ 8. (1) Maßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 ( EStG 1988 ), BGBl. Nr. 400. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte ist wie folgt zu ermitteln: 1. Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus…
§ 8b Individueller Grenzbetrag
…Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gebührenden Bezüge sind bei der Ermittlung des individuellen Grenzbetrages wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. 2. Andere maßgebliche Einkünfte ( §§ 21 bis 23 EStG 1988 ) sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für den relevanten Zeitraum (Z 1) eingeht und der im zum Zeitpunkt…
§ 1 StWUG-DVO · StWUG-DVO · Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO
§ 1 Einkommen
…Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988): a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988); b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988); c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988); d) Einkünfte aus nicht…
§ 1 StSUG-DVO · StSUG-DVO · Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO
§ 1 Einkommen
…– EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 144/2024: a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988); b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988); c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988); d) Einkünfte aus nichtselbständiger…
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