Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Ing. J W, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Dezember 2025, Zl. RV/5101067/2021, betreffend u.a. Wiederaufnahme der Einkommensteuer-und Umsatzsteuerverfahren 2012 bis 2014, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber führte-nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG)-seit 1. August 2012 eine Landwirtschaft als Einzelunternehmer, die zuvor als GesbR geführt worden war. Er machte von der Land-und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 Gebrauch und ermittelte seinen Gewinn sowie seine Umsatzsteuerzahllast im Wege der Vollpauschalierung. Anlässlich einer im Jahr 2019 abgeschlossenen Außenprüfung wurde festgestellt, dass ab 2011 zunächst die GesbR und ab August 2012 der Revisionswerber als Einzelunternehmer Salatumsätze mit Handelsketten in Millionenhöhe erzielt habe. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung wurde zudem festgestellt, dass es in den Jahren 2011 bis 2014 Verkürzungen von Lohnabgaben gegeben habe.
2 Mit Bescheiden vom 21. Mai 2019 nahm das Finanzamt unter anderem die Einkommensteuer-und Umsatzsteuerverfahren 2012 bis 2014 wieder auf, weil die Voraussetzungen für die Vollpauschalierung nicht vorgelegen hätten.
3 Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Finanzamt als unbegründet ab, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG in Spruchpunkt I „die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 2012 bis 2014 und Umsatzsteuer 2012 bis 2014“ ab. Begründend führte es aus, es seien neue Umsätze und Zukäufe erst nach Abschluss des Erstverfahrens im Detail bekannt geworden. Im Lichte dieser Umsätze entspreche die Tätigkeit des Revisionswerbers der Definition des § 23 Abs. 1 EStG 1988, weshalb grundsätzlich Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vorlägen. § 21 EStG 1988 komme nicht zur Anwendung, weil § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 1955 das Vorliegen von Einkünften aus einer Land-und Forstwirtschaft ausschlössen und von einem einheitlichen Gewerbebetrieb ausgingen, wenn die Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen mehr als 25% des Umsatzes des Betriebes betrügen. In den Jahren 2012 bis 2014 liege daher kein land-und forstwirtschaftlicher Hauptbetrieb vor. Stattdessen stelle die Tätigkeit des Revisionswerbers einen einheitlichen Gewerbebetrieb dar. Insofern seien die neuen Tatsachen geeignet, zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid zu führen, weswegen die Wiederaufnahme zu Recht erfolgt sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die es in ihrem erklärten Anfechtungsumfang „lediglich in seinem abweisenden Spruchpunkt I.“ bekämpft und unter der Überschrift „5. Revisionspunkte“ als Revisionspunkt die Verletzung in subjektiven Rechten wie folgt geltend macht:
„Der Revisionswerber erachtet sich durch den Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf bloß gesetzmäßige Belastung (konkret in Form von Qualifizierung der Einkünfte aus den Jahren 2012 bis 2014 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb) sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 BAO von Amts wegen ohne einen (tauglichen) Wiederaufnahmegrund bzw ohne einen solchen zu benennen verletzt und ficht aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung im Spruchpunkt I. an.
Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.“
6 Die Revision erweist sich damit als unzulässig.
7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 3.6.2026, Ra 2026/15/0069, mwN).
8 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 303 BAO der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht einräumt (vgl. hierzu bereits betreffend § 303 Abs. 4 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002, VwGH 22.5.2014, 2011/15/0064, mwN).
9 Aufgrund des beschränkten Anfechtungsumfangs der Revision, die sich lediglich gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme der Einkommensteuer-und Umsatzsteuerverfahren 2012 bis 2014 richtet, kann der Revisionswerber nicht in dem von ihm als Revisionspunkt geltend gemachten Recht „auf bloß gesetzmäßige Belastung (konkret in Form von Qualifizierung der Einkünfte aus den Jahren 2012 bis 2014 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb)“ verletzt worden sein.
10 Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Unterbleiben der Wiederaufnahme der Einkommensteuer-und Umsatzsteuerverfahren 2012 bis 2014 in Betracht (vgl. VwGH 27.3.2003, 99/15/0179), welches allerdings nicht geltend gemacht wurde.
11 Wenn der Revisionswerber-im Rahmen der Schilderung des Revisionspunktes-schließlich anführt, die angefochtene Entscheidung leide an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts sowie an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, so wird auch damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (§ 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG) (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0074, mwN).
12 Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juli 2026
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