Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des F G, vertreten durch die Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2023, W229 2239264 1/5E, betreffend monatliche Beitragsgrundlage nach dem BSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 23. Dezember 2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) fest, dass für den Revisionswerber in der Kranken , Pensions und Unfallversicherung der Bauern für den Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2018 eine monatliche Beitragsgrundlage von € 5.247,39 zugrunde zu legen sei.
2 In der dagegen gerichteten Beschwerde machte der Revisionswerber geltend, die SVS hätte bei der Berechnung der Beitragsgrundlage den Erlös, den der Revisionswerber aus der Veräußerung einer Schottergrube erzielt habe, nicht als Einkünfte des Revisionswerbers miteinbeziehen dürfen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde fest, dass für den Revisionswerber in der Kranken , Pensions und Unfallversicherung der Bauern für den genannten Zeitraum eine monatliche Beitragsgrundlage von € 4.881,70 zugrunde zu legen sei. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, die Beitragsgrundlage des unstrittig wegen Bewirtschaftung eines land und forstwirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nach dem BSVG pflichtversicherten Revisionswerbers sei aufgrund der Wahl der Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG auf Basis des Einkommensteuerbescheides (anstatt des Versicherungswertes gemäß § 23 Abs. 2 BSVG) zu ermitteln (vgl. § 23 Abs. 4 BSVG). Strittig sei, ob der Erlös aus der Veräußerung einer Liegenschaft mit der darauf befindlichen Schottergrube im Jahr 2018 einen Veräußerungsgewinn im Sinne des EStG 1988 darstelle und ob in weiterer Folge gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 BSVG die Beitragsgrundlage des Revisionswerbers entsprechend zu vermindern sei. Zwar verweise § 23 Abs. 4 BSVG nicht ausdrücklich auf § 24 EStG 1988; von der „Heranziehung“ des § 24 EStG 1988 gehe jedoch auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 14.1.2013, 2010/08/0202, wenn auch zur Frage der unterjährigen Beendigung der Tätigkeit, aus.
5 Daher sei die Vorfrage zu prüfen, ob die Veräußerung oder die Aufgabe eines Teilbetriebes im Sinn des § 24 Abs. 1 EStG 1988 vorliege. Ein Teilbetrieb sei ein organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermögliche, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne Weiteres fortzusetzen; der Teilbetrieb müsse aus der Sicht des Übertragenden schon vor seiner Übertragung selbständig geführt worden sein, eine nur betriebsinterne Selbständigkeit genüge nicht, die Selbständigkeit müsse nach außen in Erscheinung treten (Hinweis insbesondere auf VwGH 17.2.1999, 97/14/0165).
6 Ein landwirtschaftlicher Teilbetrieb müsse als selbständiger Organismus nach außen in Erscheinung treten und setze ein eigenes Wirtschaftsgebäude, eigene Wirtschaftsgüter, eine ausreichende landwirtschaftlich nutzbare Fläche, gegebenenfalls eine eigene Tierhaltung und eine gesonderte Rechnungsführung voraus. Die Veräußerung einer landwirtschaftlichen Fläche ohne weitere Wirtschaftsgüter und Arbeitskräfte oder einen Tierbestand stelle keine Teilbetriebsveräußerung dar (Hinweis auf VwGH 11.12.1990, 90/14/0199, und auf Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn , EStG, § 24 Rz 67).
7 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, dass die Schottergrube einen Teilbetrieb seines landwirtschaftlichen Betriebes darstelle bzw. eine Veräußerung eines Teilbetriebes vorliege, könne nicht gefolgt werden.
8 Das Vorbringen des Revisionswerbers sei darauf gerichtet, das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes zu begründen. Dass ein solcher bei der Führung eines Substanzbetriebes wie dem vorliegenden Schotterabbau, wobei die abgebaute Bodensubstanz, nämlich der Schotter, ausschließlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werde, gegeben sei, werde nicht in Abrede gestellt. Jedoch begründe das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes allein noch nicht das Vorliegen eines Teilbetriebes.
9 Soweit der Revisionswerber ausführe, mit dem Erfordernis des nach außen in Erscheinung Tretens sei im vorliegenden Fall nicht zu argumentieren, da die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung VwGH 17.2.1999, 97/14/0165, zu einem Gewerbebetrieb ergangen sei und ein solcher gegenständlich nicht vorliege, sei festzuhalten, dass diese Entscheidung zum einen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fortführe und zum anderen weder dieser Entscheidung noch dem einschlägigen Schrifttum zu entnehmen sei, dass land und forstwirtschaftliche Betriebe nicht dieser dargestellten Anforderung unterlägen.
10 Der Revisionswerber habe zwar in der Beschwerde ausgeführt, dass die Schottergrube auch nach außen in Erscheinung getreten sei, zumal der Schotterabbau nicht anders als in den im Umkreis zahlreich vorhandenen Schottergruben erfolgt sei bzw. erfolge und er an einer sehr stark frequentierten Durchzugsstraße unmittelbar angrenzend zum Industriegebiet liege, in welchem der Schotter in verschiedener Form weiterverarbeitet werde; für das nach außen in Erscheinung Treten würde zudem der dem Kaufvertrag vorangegangene Optionsvertrag sprechen. Diesem Vorbringen könne nicht gefolgt werden, weil weder dem Optionsvertrag noch dem Kaufvertrag entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen seien. Auch könne in einer bloßen Sichtbarkeit einer Schottergrube kein wirtschaftlich relevantes nach außen in Erscheinung Treten gesehen werden.
11 Vielmehr habe sich ergeben, dass der Revisionswerber den aus der Schottergrube gewonnenen Schotter und den daraus hergestellten Beton nicht an Dritte verkauft, sondern der abgebaute Schotter bzw. hergestellte Beton ausschließlich dazu gedient habe, die Kosten für Investitionen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Revisionswerbers zu verringern. Da der Revisionswerber die Schottergrube sowie den daraus gewonnenen Schotter ausschließlich für eigene Zwecke genutzt habe, sei den vom Verwaltungsgerichtshof definierten Anforderungen, denen zufolge die Selbständigkeit des Teilbetriebs, hier der Schottergrube, bereits vor der Veräußerung nach außen in Erscheinung treten müsse, nicht entsprochen worden. Zudem habe der Revisionswerber hinsichtlich des „Substanzbetriebes“ weder über eigene Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel, welche ebenfalls veräußert worden wären, verfügt, noch sei hinsichtlich des Substanzbetriebes eine gesonderte Rechnungsführung durchgeführt worden.
12 Im Ergebnis stelle der Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaft samt Schottergrube keinen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG 1988 dar. Die Beitragsgrundlage sei daher nicht gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 BSVG um diesen Betrag zu vermindern und die Beschwerde insoweit abzuweisen gewesen.
13 Zur Begründung der Abänderung der betragsmäßigen Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage gegenüber dem Bescheid der ÖGK führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Einkommen des Revisionswerbers aus der Land und Forstwirtschaft im Jahr 2018 belaufe sich nach einer erst während des Beschwerdeverfahrens ergangenen „Berufungsvorentscheidung“ des Finanzamtes auf € 55.467,74 anstelle des noch von der ÖGK angenommenen Betrages von € 59.856,02. Dem Revisionswerber seien im Beitragsjahr 2018 Beiträge zur Kranken und Pensionsversicherung in Höhe von € 3.112,71 vorgeschrieben worden. Somit ergebe sich gemäß § 23 Abs. 4 BSVG eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 4.881,70.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die Frage, „ob es sich bei der Veräußerung der Schottergrube um die Veräußerung eines land und forstwirtschaftlichen Teilbetriebes handelt, bzw. genauer gesagt, ob es sich um die Veräußerung eines land und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes handelt“, stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil dazu keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliege. Abgesehen vom Erkenntnis VwGH 11.12.1990, 90/14/0199, beträfen sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs Gewerbebetriebe. Das Erkenntnis VwGH 11.12.1990, 90/14/0199, beziehe sich „auf einen landwirtschaftlichen Teilbetrieb mit Bezugnahme einer Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit Tierhaltung, was schlichtweg nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragbar“ sei. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um einen derartigen Teilbetrieb, sondern um einen Nebenbetrieb, der bereits nach § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sowie nach der Land und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordnung 2015 gesondert behandelt werde.
18 Der Revisionswerber hat unstrittig für das Kalenderjahr 2018 im Sinne des § 23 Abs. 1a BSVG beantragt, dass als Grundlage für die Bemessung seiner Beiträge in der Kranken und Pensionsversicherung anstelle des Versicherungswertes seines land und forstwirtschaftlichen Betriebes die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Strittig ist, ob im Zuge der für diesen Fall in § 23 Abs. 4 BSVG geregelten Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage angesichts des Umstandes, dass der Revisionswerber im Jahr 2018 einen Erlös aus der Veräußerung einer Schottergrube erzielt hat, im Sinne der Z 2 leg.cit. eine Verminderung „um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge“ vorzunehmen war.
19 Das Bundesverwaltungsgericht ist zunächst im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.1.2013, 2010/08/0202) davon ausgegangen, dass § 23 Abs. 4 Z 2 BSVG der Sache nach auf die unter der Überschrift „Veräußerungsgewinne“ stehenden Regelungen des § 24 EStG 1988 verweist und dass im Sinne des Abs. 1 Z 1 leg.cit. als Veräußerungsgewinne insbesondere Gewinne aus der Veräußerung eines „Teilbetriebes“ anzusehen sind.
20 Dass es sich bei der vom Revisionswerber veräußerten Schottergrube nicht um einen „Teilbetrieb“ im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Tatbestand des § 24 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehandelt habe, legte das Bundesverwaltungsgericht eingehend dar, wobei es insbesondere darauf abstellte, dass der in der Schottergrube vor deren Veräußerung gewonnene Schotter ausschließlich für die Zwecke des land und forstwirtschaftlichen Betriebes des Revisionswerbers genutzt worden sei, sodass es an der Voraussetzung des nach Außen in Erscheinung Tretens gemangelt habe.
21 Diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts hält die Revision zunächst mit ihrem pauschalen Vorbringen, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht gestützt habe, seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sie sich überwiegend auf Gewerbebetriebe bezogen hätten, nichts Stichhaltiges entgegen. Dass das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 11.12.1990, 90/14/0199, gerade die Frage des Vorliegens eines Teilbetriebes im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes betraf, räumt die Revision selbst ein; warum die dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilbetriebes etwa seine Eigenschaft als selbständiger Organismus, der nach außen in Erscheinung getreten ist, oder eine gesonderte Rechnungsführung für den vorliegenden Fall irrelevant sein sollten, legt die Revision nicht konkret dar.
22 Soweit die Revision als Hauptstoßrichtung ihrer Argumentation geltend macht, die Schottergrube habe einen Nebenbetrieb im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dargestellt, übergeht sie den Umstand, dass die Revision nicht von der Rechtsfrage der Eigenschaft der Schottergrube als Nebenbetrieb, sondern von der Rechtsfrage ihrer Eigenschaft als Teilbetrieb im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 abhängt, zumal nur die Veräußerung eines Teilbetriebes im genannten Sinn zur Verminderung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 BSVG führen könnte. Dass eine allfällige Qualifizierung der Schottergrube als Nebenbetrieb im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zwangsläufig auch zur Qualifizierung als Teilbetrieb im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 führen müsste (vgl. dies verneinend etwa Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn , EStG, § 21 Rz 75), legt die Revision in keiner Weise dar.
23 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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