(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1), zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG 2016 oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (§ 108b Abs. 2), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108b Abs. 2 sowie Einmalprämien in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemißt. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes.
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen bis zu 1 000 Euro erstattet werden.
(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege des Versicherungsunternehmens, der Pensionskasse, des für Anteile an prämienbegünstigten Investmentfonds depotführenden Kreditinstituts oder der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzlichen Pensionsversicherung) zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 108b Abs. 2, auf Widmung des Pensionskassenbeitrags, auf Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung), wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der Abgabenerklärung ist die Sozialversicherungsnummer des Antragstellers anzuführen. Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen.
(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016 oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 . Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt für Großbetriebe abzuführen.
(6) Einkommensteuer-(Lohnsteuer )Erstattungen und Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(7) § 108 Abs. 9 ist anzuwenden.
Rückverweise
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 109 Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
…Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.…
§ 108a Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1), zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG 2016 oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicheru…
§ 29 Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)
…eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder – als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist…
§ 25 Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)
…natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen…
Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988
§ 1
…Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a EStG 1988 nach dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.…
FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
Art. 5 § 17
…Teilnehmer sind die im § 108a Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger.…
Art. 5 § 16
…Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108a EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten.…
PK-InfoV · Pensionskassen Informationspflichtenverordnung
§ 2 Jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten
…VRG; 6. Bezeichnung des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist; 7. im Berichtsjahr eingegangene Beiträge aufgegliedert nach Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016, und sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen; 8. im Berichtsjahr…
§ 4 Information bei Eintritt des Leistungsfalles
…Hinweis auf eine Befristung der Pension; 9. Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in a) Pensionsleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen, b) Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. …
§ 3 Jährliche Kontonachricht an die Leistungsberechtigten
…vorhanden ist; 8. Art der Pensionsleistung; 9. Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz a) in Pensionsleistungen aus Arbeitgeberbeiträgen, b) Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4…
BKV-InfoV 2021 · Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021
§ 4 Jährliche Information an Anwartschaftsberechtigte
…von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann; 6. die im Berichtsjahr eingegangenen Prämien aufgegliedert nach a) Arbeitgeberprämien, b) Arbeitnehmerprämien gemäß § 108a EStG 1988 sowie c) sonstigen Arbeitnehmerprämien; 7. die Prämie für Arbeitnehmerprämien gemäß § 108a EStG 1988, die im Berichtsjahr gutgeschrieben wurde; 8. die Höhe der…