§ 109 Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
In Kraft seit 15. August 2015
Up-to-date
Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
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