§ 109 Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
§ 109 Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen — EStG 1988
§ 109 Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen — EStG 1988
Beachte
Bezugszeitraum:
ab 1.1.2016 (Veranlagungsjahr 2016) vgl. § 124b Z 275
Anmerkung
ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
Inkrafttretungsdatum
15. August 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40174063
Zuletzt nach Updates gesucht am
Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.
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