BundesrechtVerordnungenPrämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

In Kraft seit 19. November 2003
Up-to-date

§ 1

Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a EStG 1988 nach dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) zu beantragen.

§ 2

Als amtlicher Vordruck (Lg.Nr. 108a) gilt die im Anhang zu dieser Verordnung kundgemachte Abgabenerklärung.

§ 3

(1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Für Großbetriebe zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.

(2) Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.

§ 4

Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

§ 5

Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege von FinanzOnline folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt Für Großbetriebe zu übermitteln:

Bezeichnung des Rechtsträgers

Vertragsnummer

Name des Abgabepflichtigen

Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)

Adresse des Abgabepflichtigen

Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung

Höhe der Prämie

Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung.

§ 6

Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Eine Indexanpassung ist jedoch zulässig. Bei Überschreiten der Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1.000 Euro zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.

§ 7

Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt Für Großbetriebe gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen.

§ 8

Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der Abgabepflichtige eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben, ausgenommen die Erhöhung bezieht sich auf eine Indexanpassung.

§ 9

(1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 441/1999 tritt außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 1, § 5 und § 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Anhang

Anl. 1

(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anhang
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