Sonstige Einkünfte sind nur:
1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
– freiwillig oder
– an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
– als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder – gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 – eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Bei Renten aus Personen-Risikoversicherungen (insbesondere Unfall-, Invaliditäts-, Ablebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes 1955) anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn
– sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
2. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).
3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
StWUG-DVO · Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO
§ 1 Einkommen
… 27a EStG 1988); f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988); g) sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988; 2. Wochengeld; 3. Kinderbetreuungsgeld; 4. Arbeitslosengeld; 5. Notstandshilfe; 6. Pensionsvorschuss; 7. erhaltene Unterhaltszahlungen; 8. Sonderzahlungen; 9. Familienbeihilfe; 10. Studienbeihilfe; 11. (Anm.: entfallen) 12. (Anm.: entfallen…
StSUG-DVO · Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO
§ 1 Einkommen
… 27 EStG 1988); f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988); g) sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988; 2. Wochengeld; 3. Kinderbetreuungsgeld; 4. Arbeitslosengeld; 5. Notstandshilfe; 6. Pensionsvorschuss; 7. erhaltene Unterhaltszahlungen; 8. Sonderzahlungen; 9. Leistungen gemäß § 9 und § 20…
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