Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*, Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Gorton und DDr. Birgit Gorton, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei Dr. S*, vertreten durch Dr. Bernhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 25.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 23. Oktober 2023, GZ 32 R 12/23v-21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 1. März 2023, GZ 4 E 479/22x-15, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Das mit Beschluss vom 28. Februar 2024, 3 Ob 27/24b, unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.
II. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die Kosten der Rekursbeantwortung, der Teilnahme am Vorabentscheidungsverfahren und des Revisionsrekurses werden der betreibenden Partei mit 1.373,04 EUR (darin enthalten 228,84 EUR USt), mit 8.048,82 EUR (darin enthalten 1.341,47 EUR USt) sowie mit 2.377,90 EUR (darin enthalten 329,65 EUR USt und 400 EUR Barauslagen) jeweils als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Begründung:
[1] A m 14. Februar 2022 beantragte die Betreibende, ihr gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Teilforderung von 25.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. Mai 1999 die Fahrnis- und Forderungsexekution zu bewilligen. Dazu legte sie als Exekutionstitel die „Grundschuldbestellung“ eines öffentlichen Notars aus Berlin vom 28. Mai 1999 (über 6.488.600 DM = 3.317.568,50 EUR samt Zinsen) mit Datum der Vollstreckbarkeit vom 1. Juni 1999 sowie eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vom 19. Jänner 2021 unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der EuVTVO vor.
[2] Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 2022 zu 3 Ob 202/22k wies das Erstgericht mit Beschluss vom 1. März 2023 den Einspruch des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung vom 24. März 2022 ab.
[3] Das Rekursgerichtgab dem Rekurs des Verpflichteten dagegen Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass die Exekution eingestellt und alle vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben wurden. Der bereits im Jahr 1999 errichtete Notariatsakt falle nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der EuVTVO, weil diese nur für Exekutionstitel gelte, die nach dem 21. Jänner 2005 entstanden seien. Die Anerkennung und Vollstreckung des vollstreckbaren Notariatsakts vom 28. Mai 1999 richte sich daher nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), das für Österreich am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten sei. Nach dieser Rechtsgrundlage sei ein Exequaturverfahren erforderlich, weshalb erst nach Vorliegen einer Vollstreckbarerklärung Exekution geführt werden könne. Die vorgelegte Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ändere daran nichts.
[4] Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage für zulässig, ob das Vollstreckungsgericht auch bei einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Anwendungsbereichs der EuVTVO an eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gebunden sei.
[5] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Betreibenden, der auf eine Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzielt.
[6] Der Verpflichtete beantragt in seiner Beantwortung, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Zu I.:
[7] 1. Mit Beschluss vom 28. Februar 2024, 3 Ob 27/24b , legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nachstehend angeführte klärungsbedürftige Frage zu Art 21 Abs 2 iVm Art 25 EuVTVO vor und unterbrach das Revisionsrekursverfahren bis zur Entscheidung des EuGH:
„ Ist Art 21 Abs 2 iVm Art 25 der Verordnung 805/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (im Folgenden: EuVTVO) dahin auszulegen, dass eine von der zuständigen Stelle im Ursprungsmitgliedstaat – unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der Verordnung – erteilte Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (hier eines vollstreckbaren Notariatsakts eines deutschen Notars) als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann nicht nachgeprüft werden darf, wenn – ausgehend vom Datum der Errichtung der öffentlichen Urkunde – der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung offensichtlich nicht eingehalten ist? “
[8] Mit Urteil vom 25. Juni 2026 zu C-14/25 hat der EuGH die Vorabentscheidung getroffen. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:
[9] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt .
[10] 1. Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Argument, dass der im Jahr 1999 errichtete Notariatsakt nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der EuVTVO falle und dass daran auch die Bestätigung des Exekutionstitels als Europäischer Vollstreckungstitel nichts ändere.
[11] 2.1 Der EuGH hat das an ihn gestellte Vorabentscheidungsersuchen mit seiner Entscheidung vom 25. Juni 2026 zu C-14/25, Thüringer Aufbaubank , wie folgt beantwortet:
„ Art 21 Abs 2 in Verbindung mit Art 25 der Verordnung 805/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass er der Nachprüfung in der Sache der von der befugten Stelle des Ursprungsmitgliedstaats erteilten Bestätigung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsmitgliedstaat auch dann entgegensteht, wenn diese Urkunde entgegen Art 26 dieser Verordnung nicht nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufgenommen oder registriert wurde. “
[12] 2.2 Dazu führt der EuGH aus, dass die Systematik des Art 21 Abs 2 iVm Art 25 EuVTVO auf einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den zuständigen Gerichten und den befugten Behörden des Ursprungsmitgliedstaats auf der einen Seite und denjenigen des Vollstreckungsmitgliedstaats auf der anderen Seite beruht. Während sich die Forderung und der Europäische Vollstreckungstitel, mit dem die Forderung festgestellt wird, nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats richten, gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats (Rn 44). Die mit einem Antrag auf Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten öffentlichen Urkunde befassten zuständigen Gerichte oder befugten Stellen des Vollstreckungsmitgliedstaats dürfen deswegen nur dann die Vollstreckung beschränken oder aussetzen, wenn der Schuldner im – ausschließlich dafür zuständigen – Ursprungsmitgliedstaat die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragt hat (Rn 46 bis 48).
[13] 2.3 Davon ausgehend wurde die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für den zugrunde liegenden Exekutionstitel zwar zu Unrecht erteilt, es obliegt aber ausschließlich den zuständigen Gerichten bzw befugten Stellen des Ursprungsmitgliedstaats, eine zu Unrecht erteilte Bestätigung zu widerrufen. Daraus folgt, dass dem Exekutionsantrag der Betreibenden ein als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigter Exekutionstitel zugrunde liegt.
[14] Der Revisionsrekurs ist demnach berechtigt und die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen.
[15] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO. Ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 267 AEUV gilt als Zwischenstreit des Anlassverfahrens, sodass die Bestimmung der darauf entfallenden Kosten dem vorlegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (RS0109758). Mangels abweichender Bestimmungen sind die Kosten der Beteiligung am Verfahren vor dem EuGH nach TP 3C RATG zu bestimmen (RS0109758 [T4]). Die Betreibende hat ihre Kosten für die T e ilnahme am Verfahren vor dem EuGH bescheinigt und tarifgemäß verzeichnet.
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