JudikaturOGH

3Ob2412/96v – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1.) Franz W*****, 2.) Cornelia W*****, beide vertreten durch Fürst Domberger, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Mödling, wider die beklagte Partei Gabriele T*****, vertreten durch Kosch Partner, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wiener Neustadt, wegen Unzulässigkeit der Exekution und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Juni 1996, GZ 40 R 332/96m-32, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 18. Jänner 1996, GZ 10 C 2/94f-24, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Vorbringen, sie seien Mitmieter der im Exekutionsweg zur räumenden Wohnung, begehren die Kläger die Unzulässigerklärung der gegen den Erstkläger bewilligten Räumungsexekution sowie die Feststellung, daß sie Mieter dieser Wohnung seien.

Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Seine Entscheidung wurde den (klagenden) Parteien am 5.8.1996 zugestellt.

Die am 20.9.1996 beim Erstgericht überreichte, gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist wegen Verspätung unzulässig:

Die vorliegende, vom Erstkläger auf § 36 EO, von der Zweitklägerin auf § 37 EO gegründete Streitigkeit ist gemäß § 224 Abs 1 Z 5 ZPO Ferialsache, in welcher die Gerichtsferien gemäß § 225 Abs 2 ZPO auf den Anfang und den Ablauf von Fristen keinen Einfluß haben. Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Verbindung einer Ferialsache mit einer Nichtferialsache in einer Klage und zur gemeinschaftlichen Verhandlung auch die letztere zur Ferialsache (SZ 8/345; MietSlg 23.643; RZ 1990/76 uva; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 224 mwN).

Die verspätete Revision verfällt daher der Zurückweisung.

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