JudikaturOGH

RS0001946 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 1999

Die allein als Begründung des Aufschiebungsantrages vorgetragene Besorgnis der verpflichteten Partei, daß eine Rückzahlung eingehobener Geldstrafen nicht möglich ist, beruht auf einer durch Art II Z 5 der UWG Novelle BGBl 1980/120 geänderten überholten Gesetzeslage und trifft nach der Neufassung des § 359 EO nicht mehr zu.

Rückverweise