RS0004634 – OGH Rechtssatz
Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung im § 359 EO hat der Verpflichtete nur einen Schadenersatzanspruch gegen den betreibenden Gläubiger. Der Ersatzanspruch besteht daher nur dann, wenn der betreibende Gläubiger im Exekutionsverfahren schuldhaft einen nicht berechtigten Strafvollzugsantrag gestellt hat.