EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 357 Widerstand des Verpflichteten
Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des § 356 Abs. 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.
§ 357 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 357 Widerstand des Verpflichteten
…§ 357. Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des § 356 Abs. 1 , zu dulden hat, Widerstand, so ist…
§ 384 Vollzug aufgetragener Handlungen
§ 384. (1) Wenn dem Gegner der gefährdeten Partei die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Handlungen und Veränderungen zur Pflicht gemacht wurde, haben behufs Durchführung dieser gerichtlichen Verfügungen die Vorschriften der §§ 353 bis 358 entsprechend Anwendung zu finden. (2) Die Untersag…
Rückverweise